Steuern / DBA CH-ES – Amtshilfe: Besteuerung nach Aufwand und voraussichtliche Erheblichkeit

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In der Antwort auf die wesentliche Frage des ersuchenden Staates betreffend der Bemessungsgrundlage der Beschwerdegegner in der Schweiz hat die Steuerbehörde informiert, dass sie nach Aufwand besteuert wurden.

Durch diese Information hat die Steuerverwaltung bekanntgegeben, dass die Beschwerdegegner nicht auf ihren Einkünften besteuert wurden.

Diese Angabe ist für den ersuchenden Staat erheblich, da sie wissen möchte, ob

  • die Beschwerdegegner ihren steuerlichen Wohnsitz in der Schweiz hatten;
  • die Beschwerdegegner in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgeganqen sind.

Demgegenüber ist es nicht ersichtlich,

  • inwiefern der durch die schweizerische Veranlagungsbehörde festgelegte Betrag für die ersuchende Behörde erheblich sein sollte.

Diese Information sagt über die realisierten Einkünfte der Beschwerdegegner nichts aus.

Quelle

BGer 2C_764/2018 vom 07.06.2019

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