ZPO 91 ff. + ZPO 197 ff.
Die Streitverkündungsklage kann nur in einem Entscheidverfahren vor dem zuständigen erstinstanzlichen Gericht geltend gemacht werden, welches durch Einreichung der Hauptklage eingeleitet wird
Demgemäss ist die Einreichung einer Streitverkündungsklage, welche die Rechtshängigkeit gemäss ZPO 62 Abs. 1 begründet, im Schlichtungsverfahren ausgeschlossen.
Quelle
BGer 4A_452/2017 vom 19.10.2018
Weiterführende Informationen / Linktipps
- BGer 4A_452/2017 vom 19.10.2018 | bger.ch
- Streitverkündung im Schlichtungsverfahren | schlichtungsverfahren.ch
- Schlichtungsverfahren | schlichtungsverfahren.ch