Zivilprozess – Keine Streitverkündungsklage im Schlichtungsverfahren

ZPO 91 ff. + ZPO 197 ff.

Die Streitverkündungsklage kann nur in einem Entscheidverfahren vor dem zuständigen erstinstanzlichen Gericht geltend gemacht werden, welches durch Einreichung der Hauptklage eingeleitet wird

Demgemäss ist die Einreichung einer Streitverkündungsklage, welche die Rechtshängigkeit gemäss ZPO 62 Abs. 1 begründet, im Schlichtungsverfahren ausgeschlossen.

Quelle

BGer 4A_452/2017 vom 19.10.2018

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