SchKG 97 Abs. 1 + VZG 9 Abs. 2
Die Ernennung einer Fachperson zur internen Unterstützung des Betreibungsamtes bei der Verwertung von Grundstücken (nicht Schätzungsexperte) war bei nachgenannten konkreten Verhältnissen angebracht:
- sehr komplexe Verhältnisse
- ausserordentliche Preise (mehr als CHF 60 Mio.)
- hohe Verantwortung des Betreibungsamtes
Das Ermessen der Zwangsvollstreckungsorgane ist erheblich:
- Funktionale Fragestellung war für die Auswahl des Fachmannes massgeblich.
Quelle
BGE 5A_596/2019 vom 23.10.2019
Weiterführende Informationen / Linktipps
- BGE 5A_596/2019 vom 23.10.2019 | bger.ch
- Grundstücksverwertung | grundpfandrecht.ch
- Steigerungsvorbereitung | grundstueckverwertung.ch