Werkvertrag: Rücktritt des Bestellers gegen volle Schadloshaltung

OR 377

In casu ist der Eigentümer und Bauherr für einen Hotelumbau ohne Fristansetzung vom Werkvertrag zurückgetreten, obwohl die Voraussetzungen hiefür nicht gegeben waren.

Der Bauherr kann bei verzögerter oder mangelhafter Ausführung der Bauarbeiten vom Vertrag zurücktreten oder die Arbeiten auf einen Dritten übertragen. In beiden Fällen hat der Bauherr dem Unternehmer eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen.

Tritt der Bauherr indessen – wie hier – vorzeitig vom Vertrag zurück, schuldet er dem Unternehmer die volle Vergütung. Es gibt zwei Berechnungsmethoden:

  • Abzugsmethode
  • Additionsmethode.

In diesem Fall können vom Bauherrn gegenüber dem Unternehmer nicht als Gründe für eine Reduktion oder einen Erlass des Schadenersatzes geltend gemacht werden:

  • Mängel
  • Verzug
  • Vertrauensverlust.

Liegt also ein Fall von OR 377 vor, helfen weder die Berufung auf die Verzugsregeln, auf Entschädigung wegen Nichterfüllung, auf richterliche Abschätzung des Schadens, auf Ersatz des eigenen Schadens noch auf Willkür.

Quelle

BGE 4A_96/2014 vom 02.09.2014   =   Die Praxis 12/2015, Nr. 111, S. 914 ff.

Weiterführende Informationen / Linktipps

Schadloshaltungs-Rücktritt (OR 377) | werk-vertrag.ch

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