Mietrecht: Anfechtung Anfangsmietzins

Präzisierung der Rechtsprechung: Nachweis von Wohnungsnot ausreichend

Das Bundesgericht kommt in BGE 4A_691/2015 in Präzisierung seiner Rechtsprechung zum Schluss, dass es zur Anfechtung des Anfangsmietzinses ausreichend ist, das Vorhandensein einer Wohnungsnot nachzuweisen.

Nicht erforderlich sei, dass die betroffenen Mieter darüber hinaus beweisen, aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse keine zumutbare Alternative zum Abschluss eines anderen Mietvertrages gehabt und sich deshalb in einer Zwangslage befunden zu haben.

Dies ergebe sich unter anderem daraus, dass für Mieter allein aufgrund einer entsprechenden Marktlage ein Zwang zum Abschluss des Mietvertrages zu missbräuchlichen Bedingungen bestehen könne. Vorliegend stand aufgrund der amtlichen statistischen Angaben fest, dass der Leerwohnungsbestand in der Stadt Zürich im Juli 2013 0.11 % betragen habe. Die Wohnungsknappheit könne damit im massgebenden Zeitpunkt als ausgewiesen gelten.

Das Obergericht des Kantons Zürich als Vorinstanz hatte die Voraussetzung für die Anfechtung des Anfangsmietzinses nach Art. 270 Abs. 1 lit. a zweite Alternative OR zu Unrecht verneint. Der angefochtene Entscheid war in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur Beurteilung der Höhe des Mietzinses auf dessen Missbräuchlichkeit an die Vorinstanz zurückzuweisen.

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