Leasing – Vorzeitige Fahrzeugrückgabe: Entschädigung für die Fahrzeugentwertung

Praxisänderung

Das Obergericht des Kantons Zürich (OGZ) hat im Fall NP160007 am 16.12.2016 entschieden, dass der Leasinggeber nach vorzeitiger Rückgabe des Leasingfahrzeugs von CHF 80‘000 Wert – entgegen des analog anwendbaren Wortlauts von OR 266k (siehe Box unten – eine Entschädigung für die Fahrzeugentwertung verlangen könne.

Im Ergebnis hält das OGZ fest, dass eine analoge Anwendung von Art. 266k Satz 2 OR im Zusammenhang mit Finanzierungsleasingverträgen nicht jedwelche Entschädigung ausschliesse. Als unzulässig hätten bei solchen Verträgen vielmehr nur Entschädigungen zu gelten, die sich ihrer Höhe nach wirtschaftlich nicht als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung der Leasingsache während der effektiven Vertragsdauer rechtfertigen liessen und damit eigentliche Vertragsstrafen für die vorzeitige Kündigung oder ungerechtfertigte Bereicherungen des Leasinggebers darstellten.

Dieses Ergebnis stünde im Einklang mit der Lösung, die der Gesetzgeber für die dem KKG unterstellten Leasingverträge gewählt habe (KKG 11 Abs. 2 lit. g), und vermeide einen Widerspruch in der Rechtsanwendung, für den angesichts der identischen Interessenlage keine plausible Rechtfertigung ersichtlich wäre. Es könne nicht dem Sinn des Gesetzes entsprechen, dass ein Konsument, dessen Vertragsverhältnis wegen seiner als geringer eingestuften sozialen Schutzbedürftigkeit nicht unter das KKG falle, im Falle einer hier (OR 266k OR analog) wie dort (KKG 17 Abs. 3) zwingend zulässigen vorzeitigen Beendigung des Vertrags im Ergebnis – zum Schaden des Leasinggebers – wesentlich besser gestellt sei als ein vom KKG erfasster schutzbedürftigerer Konsument. Würde man der herrschenden Lehre folgen, wäre eine nachträgliche Erhöhung der Leasingraten bei Ersterem aber prinzipiell ausgeschlossen, während sie bei Letzterem zulässig wäre.

Quelle

Urteil Obergericht des Kantons Zürich, NP160007, vom 16.12.2016

Art. 266k OR   O. Beendigung des Mietverhältnisses / III. Ausserordentliche Kündigung / 4. Bewegliche Sachen

Der Mieter einer beweglichen Sache, die seinem privaten Gebrauch dient und vom Vermieter im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit vermietet wird, kann mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende einer dreimonatigen Mietdauer kündigen. Der Vermieter hat dafür keinen Anspruch auf Entschädigung.

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