ArG 13 Abs. 2
Überzeit
Bei der Abgeltung von Überzeit gemäss ArG 13 Abs. 2 ist zu beachten:
- Kein Verzicht
- Kein vertraglicher Verzicht auf Überzeit, anders als bei Überstunden.
- Kompensation
- Eine Kompensation durch Freizeit ist im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer möglich, weil
- damit nur eine veränderte Anordnung der Arbeits- und Ruhezeit vorgenommen wird.
- Eine Kompensation durch Freizeit ist im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer möglich, weil
- Form
- Eine solche Vereinbarung ist formfrei gültig.
- Entschädigung
- Im Falle der Vermeidung einer Überzeitentschädigung durch Gewährung von kompensierender Freizeit stellt sich die nämliche Problematik wie bei der Überstundenarbeit:
- Für die Abgeltung von Überstunden ist grundsätzlich unerheblich, ob sie vom Arbeitgeber ausdrücklich angeordnet oder auf eigene Initiative des Arbeitnehmers geleistet wurden;
- entscheidend ist, dass sie für den Arbeitgeber objektiv notwendig waren.
- Im Falle der Vermeidung einer Überzeitentschädigung durch Gewährung von kompensierender Freizeit stellt sich die nämliche Problematik wie bei der Überstundenarbeit:
Überstunden
Leistet der Arbeitnehmer Überstunden ohne Wissen des Arbeitgebers gilt folgendes:
- Anzeigepflicht
- Der Arbeitnehmer hat innert nützlicher Frist dem Arbeitgeber seine Überstundenleistungen anzuzeigen, so dass der Arbeitgeber
- organisatorische Massnahmen zur Verhinderung künftiger Mehrarbeit vorkehren kann oder
- die Überstunden genehmigen kann.
- Ohne Anzeige riskiert der Arbeitnehmer, sofern und soweit nicht besondere Umstände vorliegen, dass sein Überstunden-Anspruch verwirkt.
- Der Arbeitnehmer hat innert nützlicher Frist dem Arbeitgeber seine Überstundenleistungen anzuzeigen, so dass der Arbeitgeber
- Stillschweigende Genehmigung des Arbeitgebers
- Weiss der Arbeitgeber oder musste er wissen, dass der Arbeitnehmer Arbeit über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus erbringt,
- kann der Arbeitnehmer aus dem Stillschweigen des Arbeitgebers ableiten, dass dieser die Mehrarbeit genehmigt.
- Weiss der Arbeitgeber oder musste er wissen, dass der Arbeitnehmer Arbeit über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus erbringt,
Quelle
BGer 4A_403/2018 vom 11.03.2019
Weiterführende Informationen / Linktipps
- BGer 4A_403/2018 vom 11.03.2019 | bger.ch
- Begriffe und Abgrenzungen | ueber-stunden.ch
- Lohnforderungen | lohnforderungen.ch
- Abgrenzung zur Obliegenheit | vertragsrecht.ch