Unternehmenssteuern / Immobilien – Pensionskassen: Grundstückgewinnsteuer-Aufschub bei Immobilien-Asset Swaps

BVG 80 Abs. 4; StHG 12 abs. 4 lit. a + StHG 24; BVV 2 50

Das Bundesgericht (BGer) hat in einem Leiturteil entschieden, dass ein sog. «Immobilien Asset Swap» als steueraufschiebende «Aufteilung» einer Vorsorgeeinrichtung qualifiziert werden könne:

  • Dabei hielt das BGer fest, dass es sich bei BVG 80 Abs. 4, 2. Satz, betreffend «Fusionen» und «Aufteilungen» von Vorsorgeeinrichtungen um einen eigenständigen Umstrukturierungstatbestand handle.

Sachverhalt

Eine – steuerbefreite – Pensionskasse übertrug im Januar 2021 ihr gesamtes Immobilen-Portfolio mittels «Vermögensübertragung» an die – ebenfalls steuerbefreite – «Zürich Anlagenstiftung» und erhielt als Gegenleistung sog. «nennwertlose und unentziehbare Ansprüche», d.h. Buchforderungen, an einer Anlagegruppe der «Zürich», in welche sie die Immobilien eingebracht hatte. Der Vorgang wird neudeutsch als sog. «Immobilien Asset Swap» bezeichnet.

Das Steueramt der Stadt Zürich veranlagte eine Grundstückgewinnsteuer für die auf ihrem Stadtgebiet gelegenen Immobilien.

Prozess-History

Die Pensionskasse beschritt den Rechtsweg und erhielt innerkantonal Recht:

  • Das Verwaltungsgericht schob die Grundstückgewinn-Besteuerung auf.

Die Stadt Zürich erhob Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans BGer und verlangte die Festsetzung der Grundstücksgewinnsteuer gemäss ihrem ursprünglichen Veranlagungsentscheid:

  • Strittig war vor BGer einzig, aber immerhin, ob sich die Pensionskasse auf einen Steueraufschub-Tatbestand berufen konnte oder nicht.

Erwägungen des Bundesgerichts

Gemäss BVG 80 Abs. 4, 2. Satz, dürfen bei «Fusionen» und «Aufteilungen» von Vorsorgeeinrichtungen keine «Gewinnsteuern» erhoben werden, worunter nicht in Kantonen mit monistischem System.

Der Grundstückgewinnsteuer-Aufschubtatbestand wurde vom BGer als autonom und unabhängig von allfälligen einschränkenden Aufschubvoraussetzungen aufgrund von StHG 24 Abs. 3quater in Verbindung mit StHG 12 Abs 4, lit. a, ausgelegt:

  • Für das Vorliegen einer steueraufschub-berechtigten «Aufteilung» im Sinne von BVG 80 Abs. 4, 2. Satz, ist entscheidend, dass der Immobilienbestand
    • dem bisherigen Vorsorgezweck verhaftet bleibt;
    • nach der «Aufteilung» der Immobilienbestand weiterhin den angeschlossenen Arbeitnehmern dient.
  • Die Pensionskasse hält die streitbetroffenen Immobilien seit der Übertragung indirekt, was den angeschlossenen Arbeitnehmern nützt:
    • Der Verminderung des Anlagerisikos durch breitere Streuung auf mehr Immobilien;
    • den Anlagegrundsätzen der angemessenen Risikoverteilung;
    • der Sicherheit;
    • des genügenden Ertrags;
    • tiefere Verwaltungskosten.
  • Vgl. BVG 71 Abs. 1; BVV 50 Abs. 2 und 3.

Gemäss BGer würde es dem gesetzgeberischen Zweck zuwiderlaufen, wenn Transaktionen dieser Art mit Grundstückgewinnsteuern belastet würden.

Entscheid des Bundesgerichts

  • Abweisung der Beschwerde der Stadt Zürich, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

BGer 2C_380/2021 vom 28.02.2022

Art. 80 BVG   Vorsorgeeinrichtungen

1 Die Bestimmungen dieses Titels gelten auch für die Vorsorgeeinrichtungen, die nicht im Register für die berufliche Vorsorge eingetragen sind.

2 Die mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Vorsorgeeinrichtungen des privaten und des öffentlichen Rechts sind, soweit ihre Einkünfte und Vermögenswerte ausschliesslich der beruflichen Vorsorge dienen, von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden und von Erbschafts- und Schenkungssteuern der Kantone und Gemeinden befreit.

3 Liegenschaften dürfen mit Grundsteuern, insbesondere Liegenschaftensteuern vom Bruttowert der Liegenschaft und Handänderungssteuern belastet werden.

4 Mehrwerte aus der Veräusserung von Liegenschaften können entweder mit der allgemeinen Gewinnsteuer oder mit einer speziellen Grundstückgewinnsteuer erfasst werden. Bei Fusionen und Aufteilungen von Vorsorgeeinrichtungen dürfen keine Gewinnsteuern erhoben werden.

Hinweis zu den Motiven eines sog. «Immobilien Asset Swap»

Ein sog. «Immobilien Asset Swap» ist heute ein häufig praktizierter Vorgang:

  • Die Bewirtschaftung von Immobilien durch die Anlagestiftung ermöglicht – im Gegensatz zur Immobilienverwaltung in einzelnen kleinen Pensionskassenvermögen einen «Skalierungseffekt» und eine effizientere Immobilienbewirtschaftung.
  • Die durch eine «Skalierung» erzielbare Diversifikation führt mit der damit verbundenen Effizienzsteigerung in der Regel zu einer Renditenerhöhung und durch die breitere Objektstreuung zur Reduktion der Anlagerisiken.

Weiterführende Informationen

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