Steuern natürliche Personen / Unternehmenssteuern – Quellensteuer: Auch eine Einkommenshochrechnung beim quellensteuerpflichten Mitarbeiter erforderte eine gesetzliche Grundlage

Art. 127 Abs. 1 BV; Art. 85 und 86 DBG sowie Art. 32 und 33 StHG (in der bis 31.12.2020 gültigen Fassung)

In BGer 9C_689/2022 ging es um das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für eine Hochrechnung des Einkommens, welches ein Arbeitnehmer erzielt hat, insbesondere zur Bestimmung des satzbestimmenden Einkommens:

  • Abgaben nur bei gesetzlicher Grundlage
    • Das abgaberechtliche Legalitätsprinzip verlangt insbesondere, dass die Steuersätze in einem formellen Gesetz vorgesehen sein müssen.
  • Quellensteuer-System ohne Berechnungsgrundlage bis 31.12.2020
    • Das Quellensteuer-System, wie es bis 31.12.2020 in Kraft war, sah keine gesetzliche Grundlage dafür vor,
      • dass das satzbestimmende Einkommen aus dem Einkommen,
        • welches ein der Besteuerung an der Quelle unterliegende Arbeitnehmer erzielte,
          • hochgerechnet (oder gemäss der Terminologie der kantonalen Instanzen „annualisé“) werden muss.

Aufgrund des Umstandes, dass der Unternehmer bzw. Schuldner der steuerbaren Leistung das satzbestimmende Einkommen nicht mit einer Hochrechnung der tatsächlichen Einkommen seiner Angestellten berechnet hat, resultierten gemäss Bundesgericht (BGer) keine entgangenen Steuern, die von ihm hätten nachgefordert werden können (Erw. 8.3).

BGer 9C_689/2022 vom 12.04.2023   =   BGE 149 II 177 ff.

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