Arrest – Arresteinsprache: Anwendbares Recht und Willkürverbot

BV 9; SchKG 271, 272 und 278; IPRG 16 Abs. 1 und 2; OR 18

Es ist im Arrestverfahren nicht willkürlich, wenn das kantonale Gericht angesichts

  • der Dringlichkeit und
  • der in der Lehre ausgetragenen Kontroverse zur Anwendung von IPRG 16 Abs. 1 im Arrestverfahren

dazu übergegangen ist,

  • auf die Feststellung des ausländischen Rechts zu verzichten und
  • statt ausländischen Rechts direkt schweizerisches Recht als Ersatzrecht (hier: auf die Frage des anwendbaren Rechts und der Fälligkeit der Arrestforderung) anzuwenden.

Für Einzelheiten sei auf die Entscheid-Begründung verwiesen.

BGer 5A_248/2020 vom 30.06.2021   =   Die Praxis 10/2021, Nr.112

IV. Feststellung ausländischen Rechts

Art. 16 IPRG

1 Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden.

2 Ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts nicht feststellbar, so ist schweizerisches Recht anzuwenden.

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