Zivilprozessrecht / Anwaltsrecht – Beurteilung der Vertretungsbefugnis eines Anwalts in einem rechtshängigen Verfahren

BV 49 Abs. 1; ZPO 59 und ZPO 124 Abs. 1; BGFA 12 lit. c und BGFA 34 Abs. 1

Der Entscheid über die Vertretungsbefugnis des Rechtsanwalts dient der Garantie eines korrekten Verfahrens. Er fällt in die Kategorie der prozessleitenden Verfügungen (vgl. ZPO 124 Abs. 1).

In einem bereits hängigen Verfahren hat darüber das für den Entscheid in der Hauptsache zuständige Gericht oder delegationsweise ein Mitglied dieses Gerichts zu befinden (vgl. ZPO 124 Abs. 2).

BGer 5A_485/2020 vom 25.03.2021   =   BGE 147 III 351 ff.

Quelle

Bürgi Nägeli-Redaktionsteam

Art. 49 BV   Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts

1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.

2 Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.

2. Kapitel: Prozessvoraussetzungen

Art. 59 ZPO   Grundsatz

1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraus­setzungen erfüllt sind.

2 Prozessvoraussetzungen sind insbesondere:

  1. die klagende oder gesuchstellende Partei hat ein schutzwürdiges Interesse;
  2. das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig;
  3. die Parteien sind partei- und prozessfähig;
  4. die Sache ist nicht anderweitig rechtshängig;
  5. die Sache ist noch nicht rechtskräftig entschieden;
  6. der Vorschuss und die Sicherheit für die Prozesskosten sind geleistet worden.

9. Titel: Prozessleitung, prozessuales Handeln und Fristen

1. Kapitel: Prozessleitung

Art. 124 ZPO   Grundsätze

1 Das Gericht leitet den Prozess. Es erlässt die notwendigen prozessleitenden Verfü­gungen zur zügigen Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens.

2 Die Prozessleitung kann an eines der Gerichtsmitglieder delegiert werden.

3 Das Gericht kann jederzeit versuchen, eine Einigung zwischen den Parteien her­beizuführen.

3. Abschnitt: Berufsregeln und Disziplinaraufsicht

Art. 12 BGFA   Berufsregeln

Für Anwältinnen und Anwälte gelten folgende Berufsregeln:

  1. Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus.
  2. Sie üben ihren Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verant­wortung aus.
  3. Sie meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen.
  4. Sie können Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht.
  5. Sie dürfen vor Beendigung eines Rechtsstreits mit der Klientin oder dem Klienten keine Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar abschliessen; sie dürfen sich auch nicht dazu ver­pflichten, im Falle eines ungünstigen Abschlusses des Verfahrens auf das Honorar zu verzichten.
  6. 12Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen; die Versicherungssumme muss mindestens eine Million Franken pro Jahr betragen; anstelle der Haftpflichtversicherung können andere, gleichwertige Sicherheiten erbracht werden.
  7. Sie sind verpflichtet, in dem Kanton, in dessen Register sie eingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigungen und im Rahmen der unentgeltlichen Rechts­pflege Rechtsvertretungen zu übernehmen.
  8. Sie bewahren die ihnen anvertrauten Vermögenswerte getrennt von ihrem eigenen Vermögen auf.
  9. Sie klären ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grund­sätze ihrer Rechnungsstellung auf und informieren sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars.
  10. Sie teilen der Aufsichtsbehörde jede Änderung der sie betreffenden Daten im Register mit.

12 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4399BBl 2005 6621).

7. Abschnitt: Verfahren

Art. 34 BGFA

1 Die Kantone regeln das Verfahren.

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