Obligationenrecht – Verrechnung: Verrechenbarkeit nur in Landeswährung ?

OR 120 ff. / OR 84 Abs. 2

Dem Obergericht des Kantons Zürich stellte sich die Streitfrage, ob die Verrechenbarkeit im Falle, dass der Gläubiger der EURO-Forderung die Verrechnung erklärt, zulässig ist.

Beurteilung durch das angerufene Gericht:

Die Verrechnung einer Forderung in Landeswährung mit einer Forderung in EURO ist dann zulässig, wenn für die Fremdwährungsforderung ein Wechselkurs besteht, und zwar unabhängig davon, ob der Schuldner oder der Gläubiger der Fremdwährungsforderung die Verrechnung erklärt.

Quelle

Obergericht des Kantons Zürich
1. Zivilkammer
Urteil vom 19.10.2017
LB160040
(ZR 117 [2018] Nr. 7, S. 14 ff.)

Art. 120 OR   F. Verrechnung / I. Voraussetzung / 1. Im Allgemeinen

F. Verrechnung

I. Voraussetzung

1. Im Allgemeinen

1 Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.

2 Der Schuldner kann die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird.

3 Eine verjährte Forderung kann zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zurzeit, wo sie mit der andern Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war.

Art. 84 OR   D. Zahlung / I. Landeswährung

D. Zahlung

I. Landeswährung

1 Geldschulden sind in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen.

2 Lautet die Schuld auf eine Währung, die am Zahlungsort nicht Landeswährung ist, so kann die geschuldete Summe nach ihrem Wert zur Verfallzeit dennoch in Landeswährung bezahlt werden, sofern nicht durch den Gebrauch des Wortes «effektiv» oder eines ähnlichen Zusatzes die wortgetreue Erfüllung des Vertrags ausbedungen ist.

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