Notariatsrecht – Gründung deutsche GmbH: Öffentliche Beurkundung der Gründungsurkunde durch Schweizer Notar

Formwirksamkeit infolge Gleichwertigkeits-Anerkennung

Die öffentliche Beurkundung der Gründung einer deutschen GmbH durch einen Schweizer Notar mit Amtssitz im Kanton Bern erfüllt dann die Anforderungen nach § 2 Abs. 1 GmbHG und kann im Eintragungsverfahren vom Registergericht nicht beanstandet werden, wenn die Niederschrift in Gegenwart des Notars den Gründern vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben worden ist.

Der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 22.01.2016 wurde daher aufgehoben und das Amtsgericht Charlottenburg angewiesen, die beantragte Handelsregistereintragung vorzunehmen.

Quelle

Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 24.01.2018 (22 W 25/16)

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