Nachbarrecht: Streit um Kirchengeläut

USG 11 Abs. 2 und LSV 13 Abs. 2 lit. a – Evangelisch-reformierte Kirche Wädenswil

Das Bundesgericht hat entschieden, dass die viertelstündlichen Glockenschläge der evangelisch-reformierten Kirche in Wädenswil (ZH) während der Nacht nicht eingestellt werden müssen.

Die Massnahme wäre angesichts ihrer beschränkten Lärmschutz-Wirkung und des in

Wädenswil fest verwurzelten nächtlichen Glockenschlags nicht gerechtfertigt:

  • Abwägung des Interesses der Bevölkerung an der Beibehaltung des nächtlichen Glockenschlags mit dem Ruhebedürfnis-Anliegen
  • Viertelstundenschlag gilt als Teil des Kulturerbes
  • Identitätsstiftung
  • Erhebliches Bewahrungsinteresse
  • Nichtqualifikation der Lärmbelastung in einer Entfernung von 200 Metern vom Kirchturm entfernt als erhebliche Störung.

Das Bundesgericht heisst daher die Beschwerden der Stadt Wädenswil und der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Wädenswil gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich gut.

Quelle

BGer1C_383/2016 + BGer 1C_409/2016, je vom 13.12.2017

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