USG 11 Abs. 2 und LSV 13 Abs. 2 lit. a – Evangelisch-reformierte Kirche Wädenswil
Das Bundesgericht hat entschieden, dass die viertelstündlichen Glockenschläge der evangelisch-reformierten Kirche in Wädenswil (ZH) während der Nacht nicht eingestellt werden müssen.
Die Massnahme wäre angesichts ihrer beschränkten Lärmschutz-Wirkung und des in
Wädenswil fest verwurzelten nächtlichen Glockenschlags nicht gerechtfertigt:
- Abwägung des Interesses der Bevölkerung an der Beibehaltung des nächtlichen Glockenschlags mit dem Ruhebedürfnis-Anliegen
- Viertelstundenschlag gilt als Teil des Kulturerbes
- Identitätsstiftung
- Erhebliches Bewahrungsinteresse
- Nichtqualifikation der Lärmbelastung in einer Entfernung von 200 Metern vom Kirchturm entfernt als erhebliche Störung.
Das Bundesgericht heisst daher die Beschwerden der Stadt Wädenswil und der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Wädenswil gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich gut.
Quelle
BGer1C_383/2016 + BGer 1C_409/2016, je vom 13.12.2017
Weiterführende Informationen / Linktipps
- 1C_383/2016, 1C_409/2016 | bger.ch
- 1A.159/2005 (Gossau) | polyreg.ch
- 1A.240/2002 (Thal) | polyreg.ch
- BGE 126 II 366 | (Bubikon) | polyreg.ch
- Immissionen | nachbarrecht.ch