ZGB 28 Abs. 1; ZGB 28a Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, welcher an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (vgl. ZGB 28 Abs. 1; siehe unten): Die bundesgerichtliche Rechtsprechung sieht vor, dass irgendeine Handlung vonseiten der Beklagten notwendig ist. Nicht jede beliebige Handlung, welche nur «irgendwie» fördernden ... Weiterlesen...