Bauprozess: Vorsorgliche Beweisführung

ZPO 158

Der nachfolgende Entscheid-Bericht zeigt die symptomatischen Probleme von Baumängelstreitigkeiten bei zum Weiterverkauf bestimmten Bauwerken, in der sich trotz Generalunternehmer die Mehrteiligkeit der Bauwirtschaft auswirkt, auf. Keine der involvierten Parteien kommen darum herum, im Prozess seine Vertragspartner durch Streitverkündung einzubeziehen und im Bauzivilprozess mitwirken zu lassen.

Sachverhalt

Hintergrund der Entscheid-Publikation in ZR 114 (2015) Nr. 18 S. 71 ff. bildet folgender Sachverhalt:

In einer Überbauung waren nach klägerischer Ansicht Mängel aufgetreten, über welche nun ein Streit entbrannt ist:

Parteien

  • Heutige Grundeigentümer
    • Stockwerkeigentumsgemeinschaften (StWEG’s)
  • Bauwerkbestellerin
    • Klägerin 1 / Gesuchstellerin der vorsorglichen Beweisabnahme
  • Generalunternehmerin
    • Klägerin 2 / Gesuchstellerin der vorsorglichen Beweisabnahme
  • Subunternehmer
    • Beklagte 1 – 8 / Gesuchsgegner der vorsorglichen Beweisabnahme
    • B 7 und B 8 vertreten durch zwei Baugarantieversicherer infolge ihrer Gewährleistungsgarantien (Baugarantiescheine)

Rechtsbegehren

  • Bestellung eines Sachverständigen (Gerichtsgutachter)
  • Vorsorgliche Beweisabnahme mittels Gutachten
    • Aufzählung der abzunehmenden Beweise (2.1 – 2.5.3.6)
    • Aufzählung der Beweisfragen (zu Handen des Gutachters)
  • Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegner 1 – 8

Prozessuales

Angesichts des umfangreichen Prozessstoffs, der mehreren prozessleitenden Verfügungen wird zur Wahrung der Übersichtlichkeit bzw. zur Veranschaulichung eine stichwortartige Wiedergabe der Beweisführung und der Verfahrensprobleme gewählt:

  • Eröffnungsverfügung (Verfügung 1)
    • Allgemeine Grundsätze
    • Hinweis auf mögliche Widerklage
    • Form der Eingabe
    • Verknüpfung von Gutachten und Fragen
    • Hinweise nach ZPO 97 f.
      • Vorschusspflicht der Klägerinnen (ZP 98)
      • Hinweis auf die Tarifanwendbarkeit (AnwGebV) bei anwaltlicher Vertretung (ZPO 97)
    • Gutachtervorschläge
  • Stellungnahme-Gelegenheit (Verfügung 2)
    • Frist für Stellungnahme
  • Vorfragen zur Experteninstruktion (Verfügung 3)
    • Zustellung der Parteigutachten an den Gerichtsexperten
    • Glaubhaftmachung eines Gewährleistungsanspruches in komplexen Verhältnissen
  • Experteninstruktion
    • Formelle Fragen
    • Hinweise an den Gutachter
    • Modifizierte Expertenfragen
  • Gelegenheit zu Ergänzungsfragen (Verfügung 4)
    • Zulassung von Ergänzungsfragen (insbesondere betreffend Ohnehin-Kosten)
    • Kritik am Gutachten
    • Nichtzulassung weiterer Ergänzungsfragen
  • Urteil und Verfügung (Verfügung 5)
    • Abschreibung des Verfahrens nach Zweckerfüllung (ZPO 242)
    • Abweisung des Gesuchs bezüglich einer Beklagten mangels glaubhaft gemachten Anspruchs
    • Kosten- und Entschädigungsfolgen

Es würde den Rahmen dieser Entscheid-Berichterstattung sprengen, alle Verfahrensdetails wiederzugeben. Im Interessenfalle finden Sie die Einzelheiten unter:

Quelle

Einzelgericht am HGer ZH: diverse Verfügungen ab 14.01.2013 und Urteil vom 14.04.2014 (HE120456)

Weiterführende Informationen / Linktipps

 

Die Kommentare sind geschlossen.