Raumplanung: Inventargebiet „Wohlensee-Inselrainbucht“: Mangelhafte Gesamtinteressenabwägung

Seezugang und Uferweg

Das Bundesgericht hatte sich mit der Uferschutzplanung „Wohlensee-Inselrainbucht“ zu befassen.

Sachverhalt

Der Regierungsrat des Kantons Bern hatte mit Beschluss vom 05.09.2012 ersatzweise für die Einwohnergemeinde Wohlen eine Ergänzung der kommunalen Uferschutzplanung Wohlensee im Bereich der Inselrainbucht erlassen, welchen verschiedene Personen, zunächst beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dann beim Schweizerischen Bundesgericht, rechtsmittelweise anfochten.

Umstritten war insbesondere das Uferweg-Projekt. Der Uferweg sollte entweder direkt am Wasser oder zumindest ufernah, d.h. innerhalb eines Bereichs von 50 m vom Ufer, verlaufen.

Die Beschwerdeführer rügten, dass der projektierte Uferweg gegen folgende Erlasse verstosse:

  • das Jagdgesetz (JSG; SR0)
  • die Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV; SR32)
  • das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451).

Zudem habe die Vorinstanz die gebotene Interessenabwägung fehlerhaft vorgenommen.

Entscheid und Erwägungen

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde im Verfahren 1C_554/2017 nicht ein und hiess die restlichen Beschwerden gut.

Das Bundesgericht hielt in seinen Erwägungen zur Interessenabwägung (Erw. 6.8) folgendes abschliessend fest:

„Zusammenfassend mass die Vorinstanz dem Interesse des Vogelschutzes deutlich zu wenig Gewicht bei, handelt es sich beim Wohlensee doch um eines von 25 nationalen Inventargebieten, welches sich überdies durch eine überdurchschnittlich hohe Artenvielfalt auszeichnet. Demgegenüber wurde das Interesse an einer ufernahen Wegführung angesichts der erforderlichen, sehr weitreichenden Begleitmassnahmen von der Vorinstanz überbewertet. Zu Recht als erheblich und über das Übliche hinausgehend eingestuft wurden die entgegenstehenden Eigentumsinteressen (…).  

Wägt man die einzelnen Interessen im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtinteressenabwägung gegeneinander ab, ergibt sich, dass das zu relativierende öffentliche Interesse an einer ufernahen Wegführung das gewichtige öffentliche Interesse des Naturschutzes (Vogelschutzes) und die erheblichen Eigentumsinteressen der betroffenen Grundeigentümer in diesem speziell gelagerten Einzelfall gesamthaft betrachtet nicht aufzuwiegen vermag. Im Ergebnis ist die Interessenabwägung der Vorinstanz deshalb als bundesrechtswidrig zu qualifizieren (…).“

Quelle

BGer 1C_539/2017, 1C_539/2017, 1C_551/2017, 1C_553/2017, 1C_554/2017, 1C_555/2017, 1C_556/2017, 1C_567/2017, je vom 12.11.2018

Weiterführende Informationen / Linktipps

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