ZGB 28 Abs. 1; ZGB 28a
Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, welcher an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (vgl. ZGB 28 Abs. 1; siehe unten):
- Die bundesgerichtliche Rechtsprechung sieht vor,
- dass irgendeine Handlung vonseiten der Beklagten notwendig ist.
- Nicht jede beliebige Handlung, welche nur «irgendwie» fördernden Einfluss hat und nicht in hinreichend engem Zusammenhang mit der Tat selbst steht,
- bewirkt einen Tatbeitrag.
- Die Behauptung des Betriebs einer sog. „Suchmaschine“ genügt dafür alleine nicht.
Obergericht des Kantons Zürich
Handelsgericht
Urteil vom 21.08.2024
HG220030
in: ZR 123 (2024) Nr. 45, S. 181 ff.
II. Gegen Verletzungen
1. Grundsatz
Art. 28 ZGB
1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2 Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
2. Klage
a. Im Allgemeinen
Art. 28a ZGB
1 Der Kläger kann dem Gericht beantragen:
- eine drohende Verletzung zu verbieten;
- eine bestehende Verletzung zu beseitigen;
- die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt.
2 Er kann insbesondere verlangen, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird.
3 Vorbehalten bleiben die Klagen auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag.
Weiterführende Informationen
- Persönlichkeitsschutz
- Datenschutzklagen nach ZGB 28a + ZGB 28g – 28l
- Zivilprozessrecht
Quelle
Bürgi Nägeli Redaktionsteam