ZGB 670; ZGB 686 Abs. 2; ZGB 5 Abs. 1 + 2; Art. 79i EGzZGB/BE
Lässt das Bundesrecht bei Vorrichtungen (hier Holzpalisadenwand), welche auf der Grundstückgrenze stehen, Abweichungen vom Akzessionsprinzip zu, darf dieses nicht ein derart wesentliches Begriffsmerkmal des «Bestandteils» sein, von welchem der kantonale Gesetzgeber trotz seines Rechtsetzungsvorbehalts gemäss ZGB 686 Abs. 2 nicht abweichen darf.
BGer 5A_665/2022 vom 04.04.2023 = BGE 149 III 287
3. Miteigentum an Vorrichtungen zur Abgrenzung
Art. 670 ZGB
Stehen Vorrichtungen zur Abgrenzung zweier Grundstücke, wie Mauern, Hecken, Zäune, auf der Grenze, so wird Miteigentum der beiden Nachbarn vermutet.
b. Kantonale Vorschriften
Art. 686 ZGB
1 Die Kantone sind befugt, die Abstände festzusetzen, die bei Grabungen und Bauten zu beobachten sind.
2 Es bleibt ihnen vorbehalten, weitere Bauvorschriften aufzustellen.
I. Kantonales Zivilrecht und Ortsübung
Art. 5 ZGB
1 Soweit das Bundesrecht die Geltung kantonalen Rechtes vorbehält, sind die Kantone befugt, zivilrechtliche Bestimmungen aufzustellen oder aufzuheben.
2 Wo das Gesetz auf die Übung oder den Ortsgebrauch verweist, gilt das bisherige kantonale Recht als deren Ausdruck, solange nicht eine abweichende Übung nachgewiesen ist.
Art. 79i EGzZGB/BE
1.7.2 Eigentum
1 Eine Stützmauer, welche auf der Grenze steht, gilt als Bestandteil des Grundstücks, dessen Eigentümer sie erstellt hat. Kann dies nicht festgestellt werden, so wird Miteigentum beider Nachbarn angenommen.
2 Im übrigen sind die Vorschriften über die Brandmauern sinngemäss anwendbar.
Weiterführende Informationen
- Grenzvorrichtungen
- Miteigentum
- Aufhebung Miteigentum
- Art der Miteigentumsteilung
Quelle
Bürgi Nägeli Redaktionsteam