OR 124 Abs. 1; BGG 99 Abs. 1
Im Bundesgerichtsverfahren 4A_428/2022 stellte sich die Frage, ob eine erstmals vor Bundesgericht erfolgte Verrechnungserklärung einen Einfluss auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens haben kann.
Das Bundesgericht erwog hiezu folgendes:
- Verrechnung: Zulässigkeit + Voraussetzungen (OR 124 Abs. 1)
- Soweit die Verrechnung erklärt werden muss, damit sie Wirkung entfaltet (vgl. OR 124 Abs. 1),
- würde eine Berücksichtigung vor BGer
- soweit die Gegenpartei die Verrechnung nicht anerkennt und im Rahmen ihrer Dispositionsbefugnis mit der Berücksichtigung einverstanden ist […] odererst der angefochtene Entscheid zur Erhebung der Verrechnungseinrede Anlass gibt,
- dass die Partei vor der Vorinstanz prozesskonform eine Verrechnungserklärung behauptet hat.
- wenn die Verrechnung erst vor BGer erklärt wird.
- würde eine Berücksichtigung vor BGer
- Soweit die Verrechnung erklärt werden muss, damit sie Wirkung entfaltet (vgl. OR 124 Abs. 1),
- würde eine Berücksichtigung vor BGer
- soweit die Gegenpartei die Verrechnung nicht anerkennt und im Rahmen ihrer Dispositionsbefugnis mit der Berücksichtigung einverstanden ist […] oder
- erst der angefochtene Entscheid zur Erhebung der Verrechnungseinrede Anlass gibt,
- voraussetzen,
- dass die Partei vor der Vorinstanz prozesskonform eine Verrechnungserklärung behauptet hat.
- würde eine Berücksichtigung vor BGer
- Daran fehlt es,
- wenn die Verrechnung erst vor BGer erklärt wird.
- Soweit die Verrechnung erklärt werden muss, damit sie Wirkung entfaltet (vgl. OR 124 Abs. 1),
- Verrechnung vor BGer: Verrechnungserklärung + Wirkung
- Verrechnung analog einer Verrechnung vor Vorinstanz?
- Eine Verrechnungserklärung vor BGer kann die Verrechnung bewirken,
- ist im Ergebnis aber analog zu behandeln wie eine nach Ausfällung des angefochtenen Entscheides erfolgte Zahlung.
- Eine Verrechnungserklärung vor BGer kann die Verrechnung bewirken,
- Novenregelung von BGG 99
- Ein anderes Ergebnis widerspräche
- nicht nur dem Willen des Gesetzgebers (Botschaft BGG BBl 2001 4340 Ziff. 4.1.4.3 zu Art. 93 E-BGG),es liesse sich auch mit Blick auf die Novenregelung
- (der Schuldner hat seinen Willen zur Verrechnung erst nachträglich gebildet, was ein Novum darstellt; vgl. BOVEY, a.a.O., N. 68 zu Art. 99 BGG)und dem Erfordernis der materiellen Ausschöpfung des Instanzenzuges
- (die Vorinstanz des Bundesgerichts konnte die Verrechnung nicht von Amtes wegen berücksichtigen; BOVEY, a.a.O., N. 68 zu Art. 99 BGG)
- (der Schuldner hat seinen Willen zur Verrechnung erst nachträglich gebildet, was ein Novum darstellt; vgl. BOVEY, a.a.O., N. 68 zu Art. 99 BGG)und dem Erfordernis der materiellen Ausschöpfung des Instanzenzuges
- nicht nur dem Willen des Gesetzgebers (Botschaft BGG BBl 2001 4340 Ziff. 4.1.4.3 zu Art. 93 E-BGG),es liesse sich auch mit Blick auf die Novenregelung
- Ein anderes Ergebnis widerspräche
- nicht nur dem Willen des Gesetzgebers (Botschaft BGG BBl 2001 4340 Ziff. 4.1.4.3 zu Art. 93 E-BGG),
- es liesse sich auch mit Blick auf die Novenregelung
- (der Schuldner hat seinen Willen zur Verrechnung erst nachträglich gebildet, was ein Novum darstellt; vgl. BOVEY, a.a.O., N. 68 zu Art. 99 BGG)
- und dem Erfordernis der materiellen Ausschöpfung des Instanzenzuges
- (die Vorinstanz des Bundesgerichts konnte die Verrechnung nicht von Amtes wegen berücksichtigen; BOVEY, a.a.O., N. 68 zu Art. 99 BGG)
- nicht rechtfertigen.
- Ein anderes Ergebnis widerspräche
- Verrechnung ohne Verrechnungserklärung (OR 124 Abs. 3)
- In Erw. 5.5.4. setzt sich das BGer noch mit den verschiedenen Lehrmeinungen und der Rechtsprechung zu BGG 99 auseinander, aber auch mit der Verrechnung ohne Verrechnungserklärung, welche von der Beschwerdeführerin aber nicht behauptet wurde.In Erw. 5.5.4. setzt sich das BGer noch mit den verschiedenen Lehrmeinungen und der Rechtsprechung zu BGG 99 auseinander, aber auch mit der Verrechnung ohne Verrechnungserklärung, welche von der Beschwerdeführerin aber nicht behauptet wurde.
- In Erw. 5.5.4. setzt sich das BGer noch mit den verschiedenen Lehrmeinungen und der Rechtsprechung zu BGG 99 auseinander, aber auch mit der Verrechnung ohne Verrechnungserklärung, welche von der Beschwerdeführerin aber nicht behauptet wurde.
- Verrechnung analog einer Verrechnung vor Vorinstanz?
Ergebnis
Die vor Bundesgericht erklärte Verrechnung war damit für den Ausgang des Verfahrens selbst dann unbeachtlich, wenn dadurch die Forderung teilweise getilgt worden sein sollte.
BGer 4A_428/2022 vom 25.09.2022 = BGE 149 III 465 ff.
II. Wirkung der Verrechnung
Art. 124 OR
1 Eine Verrechnung tritt nur insofern ein, als der Schuldner dem Gläubiger zu erkennen gibt, dass er von seinem Rechte der Verrechnung Gebrauch machen wolle.
2 Ist dies geschehen, so wird angenommen, Forderung und Gegenforderung seien, soweit sie sich ausgleichen, schon im Zeitpunkte getilgt worden, in dem sie zur Verrechnung geeignet einander gegenüberstanden.
3 Vorbehalten bleiben die besonderen Übungen des kaufmännischen Kontokorrentverkehres.
3. Abschnitt: Neue Vorbringen
Art. 99 BGG
1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2 Neue Begehren sind unzulässig.
Weiterführende Informationen
- Verrechnung
- Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG)
Quelle
Bürgi Nägeli Redaktionsteam