SchKG / Sanierung – Verlängerung der definitiven Nachlassstundung: Wem steht das Antragsrecht zu?

SchKG 295b Abs. 1

Das Bundesgericht (BGer) hatte erstmals zu entscheiden,

  • ob für die Verlängerung der definitiven Stundung gemäss SchKG 295b Abs. 1 über sechs bzw. zwölf Monate hinaus ein Antrag des Sachwalters vorliegen muss.

Laut BGer steht das Recht, die Verlängerung der definitiven Nachlassstundung zu beantragen,

  • einzig dem Sachwalter zu;
  • nicht der Schuldnerin und nicht den Gläubigern zu.

Der Wortlaut von SchKG 295b Abs. 1

  • ist laut BGer eindeutig und weist keine Lücke auf;
  • gibt dem Sachwalter als verlängerter Arm des Nachlassrichters die Kompetenz, die Interessen aller Beteiligten zu wahren; bei dieser Interessewahrung ist er weder Gläubiger-, noch Schuldnervertreter.

Für die umstrittene Verlängerung bedurfte es eines ausdrücklichen Antrages des Sachwalters auf Verlängerung der Nachlassstundung.

Andernfalls ist und war der Konkurs von Amtes wegen zu eröffnen.

BGer 5A_169/2023 vom 12.01.2024   =   Praxis 2024 Heft 3

4. Verlängerung der Stundung

Art. 295b SchKG 529

1 Auf Antrag des Sachwalters kann die Stundung auf zwölf, in besonders komplexen Fällen auf höchstens 24 Monate verlängert werden.

2 Bei einer Verlängerung über zwölf Monate hinaus hat der Sachwalter eine Gläubigerversammlung einzuberufen, welche vor Ablauf des neunten Monats seit Bewilligung der definitiven Stundung stattfinden muss. Artikel 301 gilt sinngemäss.

3 Der Sachwalter orientiert die Gläubiger über den Stand des Verfahrens und die Gründe der Verlängerung. Die Gläubiger können einen Gläubigerausschuss und einzelne Mitglieder neu einsetzen oder abberufen sowie einen neuen Sachwalter bestimmen. Artikel 302 Absatz 2 gilt sinngemäss.

529 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111BBl 2010 6455).

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Quelle

Redaktionsteam Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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