ZPO 6 Abs. 2 lit. c
Gemäss ZPO 6 Abs 2 lit. c ist für die handelsgerichtliche Zuständigkeit notwendige Handelsregistereintrag stell eine rein formale Voraussetzung dar.
Notwendig ist
- weder ein Eintrag als Unternehmen
- noch ein Eintrag aufgrund des Führens eines nach kaufmännischer geführten Gewerbes.
Ein freiwilliger HR-Eintrag ist ausreichend.
Handelsgericht des Kantons Zürich
Einzelgericht
Urteil vom 06.06.2023
HE230036
ZR 122 (2023) Nr. 40, S. 161 f.
Literatur
- ZK ZPO-Vetter, Art. 6 ZPO, N 24
- PC ZPO-Chabloz, Art. 6 ZPO, N 17
- Schneuwly, Die sachliche Zuständigkeit der Handelsgerichte nach Art. 6 Abs. 2 ZPO, N 650 f., 665 f.
Judikatur
- HG SG, HG.2014 vom 30.07.2014, Erw. II.2
Weiterführende Informationen
- Begriff Handelsgericht
- Handelsgericht: Obligatorische Zuständigkeit
- Handelsgericht Zürich
- Handelsgericht
Art. 6 Handelsgericht
1 Die Kantone können ein Fachgericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für handelsrechtliche Streitigkeiten zuständig ist (Handelsgericht).
2 Eine Streitigkeit gilt als handelsrechtlich, wenn:
- die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist;
- gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht; und
- die Parteien im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind.
3 Ist nur die beklagte Partei im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen, sind aber die übrigen Voraussetzungen erfüllt, so hat die klagende Partei die Wahl zwischen dem Handelsgericht und dem ordentlichen Gericht.
4 Die Kantone können das Handelsgericht ausserdem zuständig erklären für:
- Streitigkeiten nach Artikel 5 Absatz 1;
- Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften.
5 Das Handelsgericht ist auch für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit einer Klage zuständig.