OR 731b / ZPO 74
Sachverhalt
Der Erbengemeinschaft aus zwei Erben, die im Streit lagen, gehörten alle Aktien einer Aktiengesellschaft (AG):
- Als der einzige Verwaltungsrat der AG zurücktrat, stellte der Willensvollstrecker mit Blick auf OR 731b vor Gericht den Antrag auf Einsetzung eines Verwaltungsrats.
- Einer der beiden Erben meldete sich gestützt auf OR 74 als Nebenintervenient:
- Er reichte als Nebenintervenient ein Interventionsgesuch ein:
- weil er gegen die Ernennung eines Verwaltungsrats sei;
- zur Verteidigung der Interessen der AG;
- im Hinblick auf die Ernennung eines unparteiischen Verwaltungsrats.
- Er reichte als Nebenintervenient ein Interventionsgesuch ein:
Erwägungen
Im Falle eines Organisationsmängelverfahrens gegen eine zu den Aktiven eines Nachlasses gehörende Aktiengesellschaft besteht eine
- Klageberechtigung des Willensvollstreckers.
- Berechtigung eines einzelnen Erben, als Nebenintervenient in das Verfahren zu treten.
Im Einzelnen:
- Willensvollstrecker
- Wenn die Erben als Mitglieder einer Erbengemeinschaft gemeinsam Aktionär einer Gesellschaft sind, hat der Willensvollstrecker als Nachlassverwalter das Recht, Klage wegen Organisationsmängeln der Gesellschaft einzureichen.
- Erben
- Auftritt als Nebenintervenient
- Jeder Erbe besitzt ein rechtlich geschütztes Interesse, in einem solchen Verfahren zu intervenieren.
- Einreichung Inventionsgesuch
- Jeder Erbe kann folglich alleine als unabhängiger Nebenintervenient im Verfahren intervenieren.
- Auftritt als Nebenintervenient
Entscheid
- Gutheissung der Beschwerde in Zivilsachen;
- Abänderung des angefochtenen Entscheids und Gutheissung des Interventionsgesuchs;
- Auferlegung der Gerichtskosten an die Beschwerdegegner, die den Beschwerdeführer zu entschädigen haben und jeweils solidarisch haften;
- Rückweisung an die Vorinstanz zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen des kantonalen Verfahrens
Quelle
BGer 4A_147/2021 vom 27.10.2021 = BGE 147 III 537 ff.