Gesellschaftsrecht / Zivilprozessrecht / Erbrecht – Organisationsmängelverfahren: Klageberechtigung des Willensvollstreckers und Nebeninterventions-Berechtigung der Erben

OR 731b / ZPO 74

Sachverhalt

Der Erbengemeinschaft aus zwei Erben, die im Streit lagen, gehörten alle Aktien einer Aktiengesellschaft (AG):

  • Als der einzige Verwaltungsrat der AG zurücktrat, stellte der Willensvollstrecker mit Blick auf OR 731b vor Gericht den Antrag auf Einsetzung eines Verwaltungsrats.
  • Einer der beiden Erben meldete sich gestützt auf OR 74 als Nebenintervenient:
    • Er reichte als Nebenintervenient ein Interventionsgesuch ein:
      • weil er gegen die Ernennung eines Verwaltungsrats sei;
      • zur Verteidigung der Interessen der AG;
      • im Hinblick auf die Ernennung eines unparteiischen Verwaltungsrats.

Erwägungen

Im Falle eines Organisationsmängelverfahrens gegen eine zu den Aktiven eines Nachlasses gehörende Aktiengesellschaft besteht eine

  • Klageberechtigung des Willensvollstreckers.
  • Berechtigung eines einzelnen Erben, als Nebenintervenient in das Verfahren zu treten.

Im Einzelnen:

  • Willensvollstrecker
    • Wenn die Erben als Mitglieder einer Erbengemeinschaft gemeinsam Aktionär einer Gesellschaft sind, hat der Willensvollstrecker als Nachlassverwalter das Recht, Klage wegen Organisationsmängeln der Gesellschaft einzureichen.
  • Erben
    • Auftritt als Nebenintervenient
      • Jeder Erbe besitzt ein rechtlich geschütztes Interesse, in einem solchen Verfahren zu intervenieren.
    • Einreichung Inventionsgesuch
      • Jeder Erbe kann folglich alleine als unabhängiger Nebenintervenient im Verfahren intervenieren.

Entscheid

  • Gutheissung der Beschwerde in Zivilsachen;
    • Abänderung des angefochtenen Entscheids und Gutheissung des Interventionsgesuchs;
  • Auferlegung der Gerichtskosten an die Beschwerdegegner, die den Beschwerdeführer zu entschädigen haben und jeweils solidarisch haften;
    • Rückweisung an die Vorinstanz zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen des kantonalen Verfahrens

Quelle

BGer 4A_147/2021 vom 27.10.2021   =   BGE 147 III 537 ff.

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