Erbrecht – Dauerwillensvollstreckung und Fähigkeiten

ZGB 518; OR 412 ff.

Einleitung

Im konkreten Fall ging es um die Zulässigkeit der Anordnung einer Dauerwillensvollstreckung und um die Qualifikation der Willensvollstreckerin für die Vermögensverwaltung im Rahmen der Testamentsvollstreckung.

Aus den Erwägungen des Obergerichts des Kantons Zürich

Dauerwillensvollstreckung

Das schweizerische Recht kennt keine besondere Regelung für die Dauerwillensvollstreckung über die Erbteilung hinaus. Andererseits sieht das Gesetz nicht vor, dass die Willensvollstreckung zwingend mit der Erbteilung zu enden hat.

Die Bestimmungen von ZGB 517 f. äussern sich weder zur Dauer noch zum Ende der Willensvollstreckung ausdrücklich. In Lehre und Rechtsprechung wird die Dauerwillensvollstreckung über die Teilung der Erbschaft hinaus als zulässig erachtet.

Vorausgesetzt für die Dauerwillensvollstreckung ist eine klare und eindeutige Anordnung seitens des Erblassers sowie, dass der Willensvollstrecker sein Mandat nicht niedergelegt hat:

  • Eindeutige Testamentsanordnung
    • Das Testament der Erblasserin enthält die klare Anordnung:
      • Vier Fünftel des Erbanspruches der Beschwerdeführerin seien bis zu deren 35. Geburtstag durch die Willensvollstreckerin zu verwalten.
  • Keine Willensvollstrecker-Mandatsniederlegung
    • Da die Beschwerdegegnerin das Willensvollstreckungsmandat nicht niedergelegt hat, ist hier die Dauerwillensvollstreckung zulässig.
  • Rechtsgrundlage
    • Damit basiert die Verwaltung des Erbteils nicht auf einem vertraglichen Verhältnis zwischen den Parteien,
      • sondern auf einer Anordnung der Erblasserin.

Kompetenz für eine Dauerwillensvollstreckung

Wie die Vorinstanz weiter zutreffend festhält, braucht eine Willensvollstreckerin keine besonderen professionellen Qualifikationen:

  • Fachliche und persönliche Eignung
    • Zwar ist in der Literatur anerkannt, die mangelnde fachliche oder persönliche Qualifikation könne allenfalls bis zu einer aufsichtsbehördlichen Absetzung des Willensvollstreckers führen.
      • Eine solche fehlende Qualifikation wurde von der Beschwerdeführerin aber nirgends behauptet.
  • GwG-Qualifikation
    • Aus den Ausführungen vor der Vorinstanz lässt sich lediglich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin davon ausgeht, die Beschwerdegegnerin habe sich gestützt auf GwG 2 Abs. 3 der Selbstregulierungsorganisation VQF (Verein zur Qualitätssicherung von Finanzdienstleistungen) anzuschliessen.
      • Die Vorinstanz führte diesbezüglich zutreffend aus, die Beschwerdegegnerin sei als Willensvollstreckerin für ihre gesamte Tätigkeit nicht dem Geldwäschereigesetz unterstellt.
    • So sind vom GwG-Geltungsbereich Tätigkeiten ausgenommen,
      • welche durch eine explizite gesetzliche Grundlage, einen Hoheitsakt oder verwaltungsrechtlichen Vertrag übertragen oder erlaubt worden sind, worunter u.a. der Willensvollstrecker fällt.

Die Abweisung der Beschwerde durch die Vorinstanz war damit nicht zu beanstanden.

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer

Urteil vom 20.03.2018

PF180003-O/U

Quelle

Bürgi Nägeli-Redaktionsteam

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