SchKG 8a Abs. 3 lit. d
Strittig war vor Bundesgericht (BGer), ob über die Betreibung einem Dritten Auskunft zu erteilen ist, wenn der Gläubiger ein Rechtsöffnungsverfahren eingeleitet hat (vgl. SchKG 79 – 84), in diesem aber unterlegen ist.
Das BGer bejaht die Frage:
- Sobald der Gläubiger tätig geworden ist, darf das Betreibungsamt Auskunft erteilen
- Ein erfolgloser Rechtsöffnungsentscheid bildet keinen Grund, die Auskunft zu verweigern
- Die Nichtbekanntmachung der Betreibung an Dritte bedingt eben die Untätigkeit des Betreibungsgläubigers.
Fazit:
- Leitet der Betreibungsgläubiger das Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages ein, genügt dies (selbst im Falle der Erfolglosigkeit) für eine Bekanntmachung.
Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts
vom 22.06.2020
BGer 5A_656/2019 = BGE 147 III 41 ff.
Weiterführende Informationen:
- Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte | law-news.ch
- SchKG Akteneinsicht | schkg-akteneinsicht.ch
- Provisorische Rechtsöffnung | rechtsoeffnung.ch
- Schlichtungsverfahren: Anerkennungsklage | zivilprozess.ch