Betreibung – Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte

SchKG 8a Abs. 3 lit. d

Strittig war vor Bundesgericht (BGer), ob über die Betreibung einem Dritten Auskunft zu erteilen ist, wenn der Gläubiger ein Rechtsöffnungsverfahren eingeleitet hat (vgl. SchKG 79 – 84), in diesem aber unterlegen ist.

Das BGer bejaht die Frage:

  • Sobald der Gläubiger tätig geworden ist, darf das Betreibungsamt Auskunft erteilen
    • Ein erfolgloser Rechtsöffnungsentscheid bildet keinen Grund, die Auskunft zu verweigern
  • Die Nichtbekanntmachung der Betreibung an Dritte bedingt eben die Untätigkeit des Betreibungsgläubigers.

Fazit:

  • Leitet der Betreibungsgläubiger das Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages ein, genügt dies (selbst im Falle der Erfolglosigkeit) für eine Bekanntmachung. 

Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts
vom 22.06.2020
BGer 5A_656/2019   =   BGE 147 III 41 ff.

Weiterführende Informationen:

Die Kommentare sind geschlossen.