Steuern / DBG / StHG / ZH / ZG – Steuerdomizil eines deutschen Staatsangehörigen: Im Wohnsitz-Kanton Zürich oder im Arbeits-Kanton Zug?

Einleitung

In casu war die subjektive Steuerpflicht bzw. die Steuerhoheit strittig. Dabei spielte die Besteuerungsart, d.h. Übergang von der Quellenbesteuerung auf die ordentliche Besteuerung ursprünglich mit eine Rolle.

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige kam 2007 aus beruflichen Gründen von Deutschland in den Kanton Zürich und bewohnte mit seiner Freundin, die ihm im Laufe des Jahres 2008 folgte, eine 5,5-Zimmerwohnung. Er arbeitete im Kalenderjahr 2009 als Geschäftsführer (CEO) im Kanton Zug.

Ab März 2009 mietete er am Arbeitsort Räumlichkeiten und meldete sich im Dezember 2009 dort auch privat an.

Per Ende Juli 2010 meldete er sich wieder an seiner vormaligen Wohnadresse im Kanton Zürich an.

Prozess-History

  • Kantonales Steueramt Zürich
    • Vorentscheid vom 23.07.2015 zur Beanspruchung der Steuerhoheit für das Jahr 2009 für den Kanton und die Stadt C.
    • Abweisung der dagegen erhobenen Einsprache am 30.11.2016
  • Steuerrekursgericht des Kantons Zürich
    • Abweisung des Rekurses am 29.10.2019
  • Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
    • Mit Beschwerde vom 04.12.2019 beantragte A dem Verwaltungsgericht, der Entscheid des Steuerrekursgericht vom 29.10.2019 sei hinsichtlich der Abweisung des Eventualbegehrens betreffend Zuweisung des Hauptsteuerdomizils an den Kanton Zug bzw. des Nebensteuerdomizils an den Kanton Zürich für die Steuerperiode 2009 aufzuheben, dem Kanton Zug das Hauptsteuerdomizil und dem Kanton Zürich das Nebensteuerdomizil unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzusprechen und das Erwerbseinkommen sowie das bewegliche Vermögen inkl. daraus fliessende Erträge für die Steuerperiode 2009 zwischen Zürich und Zug hälftig aufzuteilen
    • Im vorliegenden Verfahren war – nachdem der Entscheid der Vorinstanz, dass sich der Lebensmittelpunkt weiterhin in der Stadt C befand, anerkannt wurde – noch streitig, ob sich das Hauptsteuerdomizil des Steuerpflichtigen für die Steuerperiode 2009 aufgrund seiner leitenden Stellung am Arbeitsort in G, Kanton Zug, befand und dem Kanton Zürich lediglich das Nebensteuerdomizil für diesen Zeitraum zuzusprechen ist.

Erwägungen

Das VGer ZH hielt fest, dass gemäss Akten in den am Arbeitsort gemieteten Räumen keine Duschmöglichkeit, sondern lediglich Toiletten mit Handwaschbecken vorhanden waren, die sich zudem auf dem Gang befanden und wohl zur Mitbenutzung mit anderen Mietern gedacht waren.

Hinweise auf eine Kochmöglichkeit fehlten ganz.

In den eingereichten Kreditkartenabrechnungen fanden sich kaum Hinweise auf Restaurantbesuche oder Lebensmitteleinkäufe am Arbeitsort.

Geschäftsessen wurden gemäss den Spesenabrechnungen stets über den Arbeitgeber abgerechnet.

Entsprechend fehlte es für die Anknüpfung des Hauptsteuerdomizils am Arbeitsort somit bereits an einer geeigneten Wohnstätte.

Das VGer ZH konnte weiter offenlassen, ob der Steuerpflichtige als leitender Angestellter im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung galt und, ob seine Steuerfaktoren hälftig auf Haupt- und Nebensteuerdomizil zu verteilen sind.

Nach dem Festgestellten befand sich das Hauptsteuerdomizil des Pflichtigen im streitbetroffenen Zeitraum in C.

Dies hatte zur Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen zu führen.

Entscheid

  • Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen
  • Gerichtsgebühr
  • Gerichtskosten
  • Keine Parteientschädigung
  • Rechtsmittelbelehrung
  • Mitteilungen

Quelle

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

2. Abteilung / 2. Kammer

Endentscheid vom 11.03.2020

SB.2019.00117

Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 06.07.2020 abgewiesen

Weiterführende Informationen / Linktipps

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