Bankenrecht – Berufsverbot für Banker und Anforderungen

FINMAG 33

Vor Bundesverwaltungsgericht (BVGer) war im Fall B-4827/2017 unbestritten, dass der Beschwerdeführer seinen Pflichten als zuständiger Compliance-Officer nicht nachgekommen ist. Der Beschwerdeführer rügte aber im Wesentlichen, dass er nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis zum Institut stehe, dass das Enforcementverfahren noch nicht abgeschlossen sei und, dass das Berufsverbot gemäss FINMAG 33 nur im Falle einer schweren Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen auferlegt werden dürfe.

Die FINMA kann Personen, die durch ihr individuelles Fehlverhalten kausal und schuldhaft eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen bewirkt haben, für die Dauer von bis zu fünf Jahren die Tätigkeit in leitender Stellung bei einem Bankinstitut untersagen (vgl. FINMAG 33):

  • Beziehung zum beaufsichtigten Institut keine Voraussetzung
    • Für eine Sanktion muss die betroffene Person nicht in einer bestimmten Beziehung zum beaufsichtigten Institut stehen, weshalb das finanzmarktrechtliche Berufsverbot auch nach beendetem Arbeitsverhältnis ausgesprochen werden kann
  • Enforcementverfahren
    • Nicht von Relevanz ist Beendigung ein allfälligen Enforcementverfahren gegen das beaufsichtigte Institut, da sich die Bindungswirkung ohnehin nur auf die Parteien dieses Verfahrens erstreckt
  • Verhältnismässigkeit
    • Da das Berufsverbot eine erhebliche Beschränkung der Wirtschaftsfreiheit des Betroffenen darstellt, hat die Vorinstanz bei der Bemessung der Dauer den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten
  • Technisches Ermessen
    • Der Vorinstanz steht das technische Ermessen zu, zu entscheiden, ob ein Berufsverbot erforderlich und verhältnismässig ist
    • Die Rechtsmittelinstanz hat sich bei der Beurteilung des vorinstanzlichen technischen Ermessens eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen.

Im Ergebnis erwies sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen war, soweit darauf eingetreten werden konnte.

Quelle

Urteil BVGer B-4827/2017 vom 24.02.2020

Art. 33 FINMAG   Berufsverbot

1 Stellt die FINMA eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen fest, so kann sie der verantwortlichen Person die Tätigkeit in leitender Stellung bei einer oder einem von ihr Beaufsichtigten untersagen.

2 Das Berufsverbot kann für eine Dauer von bis zu fünf Jahren ausgesprochen werden.

Art. 33a FINMAG   Tätigkeitsverbot

1 Die FINMA kann folgenden Personen die Tätigkeit im Handel mit Finanzinstrumenten oder als Kundenberaterin oder Kundenberater befristet oder im Falle einer Wiederholung dauernd verbieten, wenn sie die Bestimmungen der Finanzmarktgesetze, die Ausführungsbestimmungen oder die betriebsinternen Vorschriften schwer verletzen:

a.    den für den Handel mit Finanzinstrumenten verantwortlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einer oder eines Beaufsichtigten;

b.    den als Kundenberaterinnen oder Kundenberater tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einer oder eines Beaufsichtigten.

2 Erfasst das Tätigkeitsverbot gleichzeitig auch eine Tätigkeit im Aufsichtsbereich einer Aufsichtsorganisation, so ist ihr der Entscheid mitzuteilen.

Weiterführende Informationen / Linktipps

Die Kommentare sind geschlossen.