Gesellschaftsrecht – Einfache Gesellschaft: Gesellschafterbeiträge und Beitragsarten sowie Verlustverteilung

OR 531 Abs. 1 und OR 533 Abs. 1

Einleitung

Strittig war im Fall von BGer 4A_328/2019 die Frage der Gleichbehandlung aller Arten von Beiträgen.

Grundlagen

Gesellschafter einer einfachen Gesellschaft können ihre Beiträge in Form von Geld, Sachen, Forderungen oder Arbeit leisten. Dabei wird unterschieden in:

  • Beiträge gemäss OR 531 Abs. 1
    • Hat der Gesellschafter ein Beitrag gemäss OR 531 geleistet, hat er keinen Anspruch auf Entschädigung gemäss OR 537, ist er doch bereits am Gewinn beteiligt
  • Ansprüche aus der Tätigkeit für die einfache Gesellschaft i.S.v. OR 537
    • Erfolgte die Arbeitsleistung eines Gesellschafters – gestützt auf einen Vertrag als aussergesellschaftliche Leistung – für die einfache Gesellschaft gemäss OR 537, hat er Anspruch auf eine Entschädigung.

Für die Beurteilung, ob die Beiträge der Gesellschafter durch den mutmasslichen Liquidationsüberschuss gedeckt sind, müssen sämtliche geleisteten Beiträge mitberücksichtigt werden, d.h. auch die Beiträge in Form von Arbeit.

Falls nach Bezahlung aller Schulden das Gesellschaftsvermögen nicht ausreicht, um den Gesellschaftern alle Beiträge zurückzuerstatten, bleibt ein Verlust, der ohne gegenteilige Vereinbarung von allen Gesellschaftern zu gleichen Teilen zu tragen ist (vgl. OR 549 und OR 533 Abs. 1). Wird der Gesellschafter, der grössere Einlagen geleistet hat, nicht gleichgestellt, kann der andere Gesellschafter zu einer Nachzahlung verpflichtet werden.

Entscheid

  • Gutheissung der Beschwerde in Zivilsachen
    • Aufhebung des angefochtenen Entscheids
    • Rückweisung an die Vorinstanz zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen
  • Auferlegung der Gerichtskosten an die Beschwerdegegnerin
  • Entschädigung des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin
  • Mitteilungen

Quelle

BGer 4A_328/2019 vom 09.12.2019

Art. 531 OR   B. Verhältnis der Gesellschafter unter sich / I. Beiträge

B. Verhältnis der Gesellschafter unter sich

I. Beiträge

1 Jeder Gesellschafter hat einen Beitrag zu leisten, sei es in Geld, Sachen, Forderungen oder Arbeit.

2 Ist nicht etwas anderes vereinbart, so haben die Gesellschafter gleiche Beiträge, und zwar in der Art und dem Umfange zu leisten, wie der vereinbarte Zweck es erheischt.

3 In Bezug auf die Tragung der Gefahr und die Gewährspflicht finden, sofern der einzelne Gesellschafter den Gebrauch einer Sache zu überlassen hat, die Grundsätze des Mietvertrages und, sofern er Eigentum zu übertragen hat, die Grundsätze des Kaufvertrages entsprechende Anwendung.

Art. 533 B. Verhältnis der Gesellschafter unter sich / II. Gewinn und Verlust / 2. Gewinn- und Verlustbeteiligung

2. Gewinn- und Verlustbeteiligung

1 Wird es nicht anders vereinbart, so hat jeder Gesellschafter, ohne Rücksicht auf die Art und Grösse seines Beitrages, gleichen Anteil an Gewinn und Verlust.

2 Ist nur der Anteil am Gewinne oder nur der Anteil am Verluste vereinbart, so gilt diese Vereinbarung für beides.

3 Die Verabredung, dass ein Gesellschafter, der zu dem gemeinsamen Zwecke Arbeit beizutragen hat, Anteil am Gewinne, nicht aber am Verluste haben soll, ist zulässig.

Art. 537 OR   B. Verhältnis der Gesellschafter unter sich / V. Verantwortlichkeit unter sich / 2. Ansprüche aus der Tätigkeit für die Gesellschaft

2. Ansprüche aus der Tätigkeit für die Gesellschaft

1 Für Auslagen oder Verbindlichkeiten, die ein Gesellschafter in den Angelegenheiten der Gesellschaft macht oder eingeht, sowie für Verluste, die er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus den untrennbar damit verbundenen Gefahren erleidet, sind ihm die übrigen Gesellschafter haftbar.

2 Für die vorgeschossenen Gelder kann er vom Tage des geleisteten Vorschusses an Zinse fordern.

3 Dagegen steht ihm für persönliche Bemühungen kein Anspruch auf besondere Vergütung zu.

Art. 549 OR   D. Beendigung der Gesellschaft / III. Liquidation / 2. Verteilung von Überschuss und Fehlbetrag

2. Verteilung von Überschuss und Fehlbetrag

1 Verbleibt nach Abzug der gemeinschaftlichen Schulden, nach Ersatz der Auslagen und Verwendungen an einzelne Gesellschafter und nach Rückerstattung der Vermögensbeiträge ein Überschuss, so ist er unter die Gesellschafter als Gewinn zu verteilen.

2 Ist nach Tilgung der Schulden und Ersatz der Auslagen und Verwendungen das gemeinschaftliche Vermögen nicht ausreichend, um die geleisteten Vermögensbeiträge zurückzuerstatten, so haben die Gesellschafter das Fehlende als Verlust zu tragen.

Weiterführende Informationen / Linktipps

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