ZGB 519
Die erbrechtliche Ungültigkeitsklage einzig gegen die letztwillige Anordnung der Willensvollstreckung setzt nicht voraus, dass alle Erben und Bedachten in den Ungültigkeitsprozess miteinbezogen werden.
Die Ungültigkeitsklage darf sich allein gegen den Willensvollstrecker richten:
- Der Testamentsvollstrecker ist somit alleine passivlegitimiert.
Quelle
BGer 5A_984/2018 vom 07.01.2020 = BGE 146 III 1 ff.
Weiterführende Informationen / Linktipps
- Testament mit Testamentsvollstreckerklausel | testamentsvollstreckung.ch
- Ungültigkeitsklage | ungueltigkeitsklage.ch
- Erbrecht | erb-recht.ch