Werkvertragsrecht – Mängelrechte, Obliegenheiten und Ersatzvornahme sowie Bestreitung

OR 368f., SIA-Norm 118, Art. 165 ff. + ZPO 55

Beim Streit, den das Bezirksgericht Zürich zu beurteilen hatte, ging es um eine Kunststoffbeschichtung im Stadion Letzigrund in Zürich.

Die Kernaussagen des Prozessergebnisses aus der Rigeste:

  1. „Widersprüchliche oder unklare Vorgaben der Bauherrschaft können die Abmahnungspflicht auslösen.
  2. Die vertragliche Pflicht, die bisherige Planung zu überprüfen, löst die Abmahnungspflicht ebenfalls aus.
  3. Ein Unternehmer, der mit seinem Verhalten signalisiert, er werde Gewähr leisten, kann nicht im Nachhinein den Einwand erheben, die Bauherrschaft habe zu spät gerügt.
  4. Es gibt keine Obliegenheit, jedes Mal präzisierende Nachrügen zu erheben, wenn neue Erkenntnisse über den gerügten Mangel vorliegen.
  5. Die Bauherrschaft, die zur Ersatzvornahme schreitet, muss ein vernünftiges Angebot an-nehmen, aber nicht unbedingt das Angebot mit dem niedrigsten Preis.
  6. Je genauer eine Partei ihre Forderung darlegt, desto genauer muss die Gegenpartei bestreiten.
  7. Planungs- und Bauleitungsaufwand im Umfang, den die SIA-Honorarordnung 103 vor-sieht, ist in der Regel angemessen.
  8. Der Unternehmer muss nur jene Kosten ersetzen, die der Beseitigung gerügter Mängel dienten.
  9. Umtriebsentschädigungen für anwaltlich vertretene Parteien schliesst die ZPO aus
  10. Das ist bei der Festsetzung von Prozessentschädigungen zu beachten.“

Quelle

Bezirksgericht Zürich

1.Abteilung

Urteil vom 28.11.2019

CG150158

ZR 119 (2020) Nr. 2, S. 2 ff.

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