SchKG / Betreibung – Provisorische Rechtsöffnung: Mahnspesen sind Gegenstand des Streitwerts

ZPO 91 + OR 106

Mahnspesen sind Teil der Gläubigerforderung und keine Gerichtskosten. Die Mahnspesen sind deshalb bei der Berechnung des Streitwerts zu berücksichtigen.

Quelle

BGer 5D_23/2017 vom 08.05.2017 = BlSchK 2017, 245 ff.

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