DBG 175 ff. und DBG 13 Abs. 1 / OR 144 Abs. 1 + OR 148 Abs. 1
Einleitung
Im Rahmen einer von den steuerpflichtigen Ehegatten beanstandeten Sicherstellungsverfügung ergab sich die Frage der Mithaftung des schuldlosen Ehegatten nicht nur für offene Steuerforderungen, sondern auch für Steuerbussen.
Ehegatten-Solidarhaftung für Steuern
Wenn eine Solidarschuld besteht, ist es Sache des Gläubigers zu entscheiden, welche der solidarisch haftenden Personen (hier Ehegatten) er belangen und betreiben will: Beide Ehegatten, den einen Ehegatten oder den anderen. Bei Belangung bloss eines Ehegatten gelten im Innenverhältnis die üblichen Regeln über den Regress (vgl. OR 148 Abs. 1).
Zur Solidarhaftung vgl. ferner:
- Steuerrechtliche Ehegattenhaftung | steuer-verfahrensrecht
Keine Mithaftung des schuldlosen Ehegatten für eine Steuerhinterziehungsbusse
Die Steuerbusse darf nicht mit einer Forderung im Sinne des privaten oder öffentlichen Schuldrechts verwechselt werden, die – sofern sie nicht im Sinne von OR 68 eine höchstpersönliche Leistung zum Gegenstand hat – stellvertretend durch jede Drittperson erfüllt werden kann:
- Die Steuerbusse dient nicht den Vermögensinteressen des Staates, sondern bezweckt einzig und alleine die Bestrafung eines Täters.
Infolge dieser Höchstpersönlichkeit der Steuerbusse haftet der schuldlose andere Ehepartner nicht mit und es kann nur der bestrafte Ehegatte betrieben werden.
Quelle
BGer 2C_689/2019 vom 15.08.2019
Weiterführende Informationen / Linktipps
- BGer 2C_689/2019 vom 15.08.2019 | bger.ch
- Steuerrechtliche Ehegattenhaftung | steuer-verfahrensrecht
- Steuerhinterziehung | steuer-strafrecht.ch