Bauhandwerkerpfandrecht: Konkurs des Forderungsschuldners und Stockwerkeigentum als Drittpfand

ZGB 839

Im französisch-sprachigen Fall BGer 5A_282/2016 waren verschiedene Aspekte des Bauhandwerkerpfandrechts strittig.

Nachfolgend werden die relevanten Erwägungen des Bundesgerichts in Kurzform wiedergegeben:

  • Konkurs des Forderungsschuldners
    • Ist ein Grundpfandrecht*) zu Lasten des Grundstücks eines Dritten begründet worden und der Forderungsschuldner infolge Konkurses nicht mehr existent, hat die Grundpfandbetreibung ausschliesslich gegen den Drittpfandeigentümer durchgeführt zu werden (vgl. VZG 89 Abs. 1)
    • Eine Wiedereintragung der insolventen und gelöschten juristischen Person der Forderungsschuldnerin ist nicht notwendig
  • Arbeiten nach der Fakturierung
    • Wurden die Arbeiten (keine werkmangelbedingte Reparatur- und Instandstellungs-Arbeiten) noch nach der Fakturierung ausgeführt, müssen diese bei der Bestimmung des „dies a quo“ berücksichtigt werden
    • Wurden notwendige Arbeiten namentlich aus Sicherheitsgründen nicht ausgeführt, kann das Werk nicht als fertiggestellt betrachtet werden, auch wenn diese Arbeiten von untergeordneter Bedeutung sind
  • 4-Monatsfrist nach dem 01.01.2012
    • Die damals neue viermonatige Eintragungsfrist von ZGB 839 Abs. 2 begann erst ab Vollendung der Arbeiten zu laufen, auch wenn diese vor dem 01.01.2012 vollendet wurden
    • SchlTZGB 49 Abs. 2 war vorliegend nicht anwendbar
  • Arbeiten in Stockwerkeigentumsgebäude
    • Wurden die Arbeiten an einem Wohngebäude im Stockwerkeigentum durchgeführt und betrafen die Lieferungen und Leistungen die zu Sonderrecht ausgestalteten Stockwerkeinheiten, beginnt die Eintragungsfrist für jede Stockwerkeinheit, ab Bauvollendung, separat zu laufen.

s.e.&o.

*) Bauhandwerkerpfandrecht-Grundpfandverschreibung (Kapitalhypothek)

Quelle

BGer 5A_282/2016 vom 17.01.2017

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