ATSG 25 Abs. 1; ATSV 2 Abs. 1 lit. a
Nachkommen, die die letztwillig verfügte Einsetzung eines Universalerben unangefochten liessen, gelten nicht als Erben.
Diese Nachkommen („Nichterben“) haben daher die zuvor durch den Erblasser zu Unrecht bezogenen Sozialversicherungsleistungen nicht zurückzuerstatten.
Quelle
BGer 9C_679/2012 vom 30.01.2013 = BGE 139 V 1 ff.
Weiterführende Informationen / Linktipps
- BGer 9C_679/2012 vom 30.01.2013 | bger.ch
- Rückerstattung aus dem Nachlass | sozialhilfe.zh.ch