Sozialversicherungsrecht – Vom Erblasser zu Unrecht bezogene Sozialversicherungsleistungen: Keine Rückerstattungspflicht der nicht als Erben berufenen Nachkommen

ATSG 25 Abs. 1; ATSV 2 Abs. 1 lit. a

Nachkommen, die die letztwillig verfügte Einsetzung eines Universalerben unangefochten liessen, gelten nicht als Erben.

Diese Nachkommen („Nichterben“) haben daher die zuvor durch den Erblasser zu Unrecht bezogenen Sozialversicherungsleistungen nicht zurückzuerstatten.

Quelle

BGer 9C_679/2012 vom 30.01.2013   =   BGE 139 V 1 ff.

 

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