Ausgangslage / Meldepflicht
Am 01.07.2018 trat die „Stellenmeldepflicht“ in Kraft. Die „Stellenmeldepflicht“ verpflichtet den Arbeitgeber, offene Stellen in Berufsarten mit schweizweit mindestens 8 Prozent Arbeitslosigkeit der öffentlichen Arbeitsvermittlung zu melden.
Wir berichteten:
Mit der Stellenmeldepflicht soll die Vermittlung von Arbeitssuchenden, die in der Schweiz bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung (RAV) registriert sind, gefördert werden. Die Massnahme dient der Arbeitslosigkeits-Bekämpfung.
Informationen zur Stellenmeldepflicht im Kanton Zürich
Sanktion
Die Verletzung der Stellenmeldepflicht und der Pflicht zur Abhaltung eines Bewerbungsgesprächs bzw. einer Eignungsabklärung ziehen strafrechtliche Sanktionen gegenüber der Person im fehlbaren Unternehmen, die sich die Missachtung anrechnen lassen muss, nach sich (AuG 117a):
- Vorsätzliche Pflichtverletzung
- Busse bis zu CHF 40‘000
- Fahrlässige Pflichtverletzung
- Busse bis zu CHF 20‘000
In Verletzung der Stellenpflicht geschlossene Arbeitsverträge
Ein in Missachtung der Stellenmeldepflicht geschlossener Arbeitsvertrag bleibt rechtsgültig. Der Arbeitnehmer, der von seinem neuen Arbeitgeber ohne Stellenmeldung angestellt wurde, hat also nichts zu befürchten.
Quelle
Bürgi Nägeli-Redaktionsteam
Weiterführende Informationen / Linktipps
- Arbeit / Ausländergesetzgebung: Stellenmeldepflicht für Arbeitgeber ab 01.07.2018 | bnlawyers.ch
- Umsetzung von Art. 121a BV: Bundesrat verabschiedet Verordnungsänderungen | seco.admin.ch
- Zuwanderung – Zuwanderungssteuerung: Arbeitslosenvorrang und Eckwerte | law-news.ch
- Arbeitsrecht | arbeits-recht.ch
- Personalverleih | personal-verleih.ch