Anlageberatung: Schadensnachweis bei unautorisierten Kapitalanlagen

Sachverhalt

Im Fall 4A_586/2017 hatte das Schweizerische Bundesgericht einen Fall zu entscheiden, in welchem ein Bankkunde (Kläger) gegen seine Bank (Beklagte) Schadenersatzansprüche geltend machte.

Der Bankkunde beantragte vor Handelsgericht des Kantons Zürich mit seiner Klageschrift vom 28.11.2014, die Bank sei zu verurteilen, ihm USD 6’373’485.99 zusätzlich 5% Zins seit dem 01.03.2014 sowie CHF 36’083.85 zusätzlich 5% Zins seit dem 01.12.2014 zu bezahlen. – Nebst der vorprozessualen Anwaltskosten verlangte der Kläger damit den Ersatz des Schadens, den er durch die von ihm nicht angeordneten oder nicht genehmigten 16 Transaktionen erlitten habe.

Entscheid der Vorinstanz

Das Handelsgericht des Kantons Zürich qualifizierte den Vertrag der Parteien als Anlageberatung und befand, dass sich Beklagte – soweit nicht aus den Faxmitteilungen der Kundenberaterin ersichtlich – ohne Weisungen des Klägers Transaktionen durchgeführt habe, nicht wirksam auf die Zustell- und Genehmigungsfiktion berufen könne. Den Schaden schätzte das Handelsgericht gemäss OR 42 Abs. 2 anhand von Referenzwerten auf USD 5’670’090.–. – Entsprechend verpflichtete das Handelsgericht des Kantons Zürich die Beklagte mit Urteil vom 04.10.2017, dem Kläger USD 5’670’090.– zuzüglich Zins zu 5% ab 01.03.2014 zu bezahlen; im Mehrbetrag wies es die Klage ab.

Prozessgeschichte

Die Beklagte ergriff das Rechtsmittel ans Bundesgericht und beantragte, es sei das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 04.10.2017 (mit Ausnahme der Bemessung der Gerichtsgebühr) aufzuheben und die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. – Die Beklagte bzw. Beschwerdeführerin rügte im Wesentlichen, der Kläger bzw. Beschwerdegegner habe seinen Schaden im Verfahren vor Vorinstanz nicht substanziiert und die Vorinstanz habe OR 42 Abs. 1 und 2 sowie ZPO 55 in Verbindung mit ZGB 8 verletzt, indem sie die Voraussetzungen für eine Schadensschätzung bejaht habe; sie sei schliesslich bei der Schätzung unter Verletzung von BV 9 willkürlich verfahren.

Extrakt der Erwägungen des Bundesgerichts

Nach Ausführungen zur Rechtsnatur des betreffenden Vertrags der Parteien und zum allgemeinen Schadensbegriff befasste sich das Bundesgericht mit den Vorgehen, falls das gesamte Portfolio sorgfaltswidrig verwaltet (Erw. 2.2.1.) oder nur einzelne Anlagen vertragswidrig getätigt (Erw. 2.2.2.) worden seien. Weiter folgerte das Bundesgericht, dass die Abgrenzung zwischen pflichtwidrigen Einzelanlagen und einem gesamthaft pflichtwidrig angelegten Portefeuille sich im Einzelfall zwar als schwierig erweisen könne (Erw. 2.3.3.), aber der Schaden aus einzeln bestimmbaren pflichtwidrig ausgeführten Transaktionen je gesondert zu behaupten und zu beweisen sei (Erw. 2.3.4.).

Dabei kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz im angefochtenen Urteil zu Unrecht davon ausgegangen sei, der Schaden aus den sechzehn vom Beschwerdegegner nicht genehmigten Transaktionen müsse nicht je für die einzelnen Transaktionen behauptet und bewiesen werden (Erw. 2.3.5.). Mit der Schadenschätzung aufgrund des Verlustes, den der Kläger bzw. Beschwerdegegner auf seinem gesamten, bei der Beklagten bzw. Beschwerdeführerin deponierten Vermögen erlitten habe, habe die Vorinstanz in unrichtiger Anwendung von OR 97 Abs. 1 i.V.m. OR 42 Abs. 1 und 2 den Grundsatz verkannt, dass der Haftpflichtige ausschliesslich den Schaden zu ersetzen habe, den er durch rechts- bzw. vertragswidrige Handlungen (adäquat-) kausal verursacht habe. Da der Kläger bzw. Beschwerdegegner den Schaden nicht ausreichend anhand der einzelnen, vertragswidrig ausgeführten Transaktionen substanziierte, sei seine Klage abzuweisen (Erw. 2.3.5. und Erw. 3).

Entscheid des Bundesgerichts

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der Bank gut, hob das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich auf und wies die Klage des Bankkunden unter Kosten- und Entschädigungsfolgen ab. Hinsichtlich der Kosten des kantonalen Verfahrens wies es die Sache zur Kosten-Neuverlegung an das Handelsgericht des Kantons Zürich zurück.

 

Quelle

BGer 4A_586/2017 vom 16.04.2018

Weiterführende Informationen / Linktipps

Die Kommentare sind geschlossen.