SchKG 133 Abs. 1
Im Grundpfandverwertungsverfahren der A. AG war strittig, ob deren beide Grundstücke im Werte von CHF 60‘160‘000.00 durch Zwangsversteigerung verwertet werden sollen oder, ob sich ein Freihandverkauf aufdränge.
Das Bundesgericht konnte sich daher zu einzelnen Zulässigkeitspunkten des Freihandverkaufs im Betreibungsverfahren (!) äussern. Die Erwägungsergebnisse können zusammenfassend bzw. stichwortartig wie folgt festgehalten werden:
- Qualifikation des Freihandverkaufs
- ausserordentliche Verwertungsart
- Ziel des Freihandverkaufs
- möglichst grosser Erlös
- Zulässigkeit / Voraussetzungen
- Positiv
- Vorhandensein eines beschränkten Interessentenkreises
- Beispiele
- Kunstsammlungen
- Schlösser
- Industriekomplexe
- Abschlussvoraussetzungen
- Vorliegen eines konkreten Erwerbsangebotes
- Gewährleistung der Deckung der Beteiligten (vgl. BGE 5A_374/2013)
- Fehlen einer dieser Abschlussvoraussetzungen
- Anordnung der Versteigerung
- Beispiele
- Vorhandensein eines beschränkten Interessentenkreises
- Negativ
- Keine Voraussetzung
- Gewähr, dass durch den Freihandverkauf der bestmögliche Erlös erzielt werde
- Keine Voraussetzung
- Positiv
- Beizug eines Schätzungsexperten
- Zulässigkeit bei beiden Verfahrensarten, d.h. sowohl bei der Zwangsversteigerung als auch beim Freihandverkauf
Im konkreten Fall war der Beschwerde der Schuldnerin kein Erfolg beschieden.
Quelle
BGE 5A_849/2015 vom 27.06.2016
Weiterführende Informationen / Linktipps zur Grundstückverwertung / Freihandverkauf oder Zwangsversteigerung
- Grundstücksverwertung | grundpfandrecht.ch
- Betreibung: Freihandverkauf anstelle Versteigerung | grundstueckverwertung.ch