SchKG: Betreibung auf Grundpfandverwertung: Freihandverkauf oder Zwangsversteigerung

SchKG 133 Abs. 1

Im Grundpfandverwertungsverfahren der A. AG war strittig, ob deren beide Grundstücke im Werte von CHF 60‘160‘000.00 durch Zwangsversteigerung verwertet werden sollen oder, ob sich ein Freihandverkauf aufdränge.

Das Bundesgericht konnte sich daher zu einzelnen Zulässigkeitspunkten des Freihandverkaufs im Betreibungsverfahren (!) äussern. Die Erwägungsergebnisse können zusammenfassend bzw. stichwortartig wie folgt festgehalten werden:

  • Qualifikation des Freihandverkaufs
    • ausserordentliche Verwertungsart
  • Ziel des Freihandverkaufs
    • möglichst grosser Erlös
  • Zulässigkeit / Voraussetzungen
    • Positiv
      • Vorhandensein eines beschränkten Interessentenkreises
        • Beispiele
          • Kunstsammlungen
          • Schlösser
          • Industriekomplexe
        • Abschlussvoraussetzungen
          • Vorliegen eines konkreten Erwerbsangebotes
          • Gewährleistung der Deckung der Beteiligten (vgl. BGE 5A_374/2013)
        • Fehlen einer dieser Abschlussvoraussetzungen
          • Anordnung der Versteigerung
    • Negativ
      • Keine Voraussetzung
        • Gewähr, dass durch den Freihandverkauf der bestmögliche Erlös erzielt werde
  • Beizug eines Schätzungsexperten
    • Zulässigkeit bei beiden Verfahrensarten, d.h. sowohl bei der Zwangsversteigerung als auch beim Freihandverkauf

Im konkreten Fall war der Beschwerde der Schuldnerin kein Erfolg beschieden.

Quelle

BGE 5A_849/2015 vom 27.06.2016

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