AHV: Haftung auch des angestellten VR für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge

AHVG 52

Vor Bundesgericht war in einem Beschwerdeverfahren einzig noch umstritten, ob einen Verwaltungsrats-Vizepräsidenten, der im Anstellungsverhältnis tätig war und daher ein Subordinationsverhältnis unter dem patriarchischen Verwaltungsratspräsidenten geltend machte, ein Verschulden für die Nichtbezahlung der Sozialversicherungsbeiträge durch seine Arbeitgeberin treffe und er Schadenersatz zu bezahlen habe.

Dem Beschwerdeführer warf das Bundesgericht vor, dass er die Liquiditätsprobleme seines Arbeitgebers gekannt habe und, dass er sich hätte näher mit dem Geschäftsgang sowie den finanziellen Verhältnissen befassen müssen. Er hätte nicht nur die Bilanzen und Erfolgsrechnungen, sondern auch die zugehörigen Belege einsehen müssen.

Das Bundesgericht hatte wenig Verständnis für die Anrufung des Subordinationsverhältnisses des Beschwerdeführers: Der im Bereiche von AHVG 52 massgebende objektive Verschuldensmassstab gelte auch für ein Verwaltungsratsmitglied, welches aus einer arbeitsvertraglichen Pflicht heraus Einsitz in den Verwaltungsrat genommen habe. Der Schuldvorwurf rühre gerade aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer „… auf eine Verwaltungsratsstellung in Verhältnissen eingelassen (bzw. nicht umgehend demissioniert) habe, welche die gesetzlich vorgeschriebene Erfüllung dieses Amtes (Art. 716a OR) verunmöglichten (…)“ (Erw. 5.5).

Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz hielt Bundesrecht stand. Die Beschwerde wurde abgewiesen.

Quelle

BGE 9C_704/2015 vom 10.08.2016

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