Immobiliarsachenrecht / BewG: Überprüfung der Nutzung als Hauptwohnung

Bezirksrat kann Überprüfung nicht dem Gemeinderat überbinden

Im Rahmen eines Beschlusses über die Nichtbewilligungsbedürftigkeit des Erwerbs einer Stockwerkeigentumswohnung statuierte der Bezirksrat an den Gemeinderat die Auflage, dass dieser die tatsächliche Nutzung der Stockwerkeinheit als Hauptwohnung des Erwerbers zu überprüfen und dem Bezirksrat mitzuteilen habe, wenn sich andere Personen bei der Einwohnerkontrolle als Mieter der betreffenden Stockwerkeigentumswohnung anmelden würden. Die Auflage wurde angefochten.

Gemäss Baurekursgericht des Kantons Zürich ist die Delegation der Überprüfung der Auflageneinhaltung zu Unrecht erfolgt: Der Bezirksrat hätte die Auflage so formulieren müssen, dass die private Rekursgegnerschaft zum Nachweis innert nützlicher Frist aufgefordert werde, und der Bezirksrat selber für die Kontrolle der Einhaltung der Auflage verantwortlich sei.

Der Rekurs wurde in diesem Sinne gutgeheissen.

Quelle

BRGE I Nr. 0050/2016 vom 11.03.2016, in: BEZ 36 (2016) Nr. 36 S. 88 ff.

Massgebende Erlasse:

  • BewG 2 Abs. 2 lit. b
  • BewG 14
  • BewV 11 Abs. 5
  • EGBewG 4 lit. a
  • BezVG 10

Weiterführende Informationen / Linktipps zu Immobilienerwerb, Hauptwohnsitz:

 

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