Üble Nachrede im Internet und Beginn der Verfolgungsverjährung

Strafrecht: StGB 173, StGB 178 Abs. 1 i.V.m. StGB 98 lit. a

Wird im Internet (Blog) eine ehrverletzende Äusserung publiziert (üble Nachrede), liegt ein Zustandsdelikt vor, dessen Verfolgungsverjährungsfrist mit der Publikation zu laufen beginnt.

Da in casu die vierjährige Verjährungsfrist für die Strafverfolgung gemäss StGB 98 lit. a vor der Fällung des erstinstanzlichen Urteils abgelaufen war, gelangte das Kantonsgericht zu Recht zum Schluss, dass die Straftat der üblen Nachrede gemäss StGB 173 verjährt war.

Quelle

BGE 6B_473/2012 vom 02.12.2015   =   BGE 142 IV 18   =   Praxis 8/2016 Nr. 64 S. 618 ff.

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