Handelsgericht: Altrechtlich vereinbarte sachliche Zuständigkeit und neues Wahlrecht

Handelsgericht; ZPO 6 Abs. 3

Das Handelsgericht des Kantons Zürich hat am 23.10.2015 in einer Prozesssache zu entscheiden, die noch unter kantonaler Zivilprozessordnung (ZPO ZH) insofern ihren Ursprung hatte, als es noch zulässig war, im Rahmen einer Gerichtsstandsvereinbarung das zuständige Gericht zu wählen bzw. ein Wahlrecht zu vereinbaren.

Aus den Urteilserwägungen erhellte folgendes:

  • Eine altrechtliche, nach der Eidg. Zivilprozessordnung (ZPO) nicht mehr zulässige Vereinbarung über die sachliche Zuständigkeit kann heute nicht mehr angerufen werden (Erw. 3.10)
  • Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte ist nun der Disposition der Parteien entzogen, es sei denn, das Gesetz sehe eine Wahlmöglichkeit vor (Erw. 3.11)
  • Die Ausübung des Wahlrechts von ZPO 6 Abs. 3 im Rahmen einer Vereinbarung über die sachlichen Zuständigkeit ist nach Entstehung der Streitigkeit zulässig (Erw. 3.11 – 3.21)
  • Das Wahlrecht nach ZPO 6 Abs. 3 wird durch Anhängigmachung des Rechtsstreits beim Wahlgericht ausgeübt und ist nach Eintritt der Fortführungslast unwiderruflich (Erw. 3.22-3.23).

Bei der Zuständigkeitsstreitigkeit ergab sich, dass die ursprüngliche Vereinbarung, mit der das Handelsgericht als zuständiges Gericht vereinbart wurde, als unzulässig und unverbindlich beurteilt wurde, es den Parteien bei Klageeinleitung aufgrund der damaligen Verhältnisse indessen offenstand, das Handelsgericht oder die ordentlichen Gerichte um Rechtsschutz zu ersuchen. Das Bezirksgericht Zürich als ordentliches Gericht sei daher zu Unrecht nicht auf die vorliegende Klage eingetreten.

Da die Kläger ihr Wahlrecht nach ZPO 6 Abs. 3 mit der Klageeinleitung (unter Hinweis auf die Ausübung ihres Wahlrechtes gemäss ZPO 6 Abs. 3 und ein Schriftenwechsel über die sachliche Zuständigkeit in der Streitsache stattfand) bereits ausgeübt hatte, ist und bleibt das Bezirksgericht zur Beurteilung der Streitsache ausschliesslich sachlich zuständig.

Das Handelsgericht trat auf die – wegen des bezirksgerichtlichen Nichteintretens – bei ihm anhängig gemachte Klage nicht ein.

Quelle

ZR 115 (2016) Nr. 3 14 ff.   =   Handelsgericht des Kantons Zürich, Beschluss vom 23.10.2015, HG 150179

Art. 6 Abs. 3 ZPO Handelsgericht

Ist nur die beklagte Partei im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen, sind aber die übrigen Voraussetzungen erfüllt, so hat die klagende Partei die Wahl zwischen dem Handelsgericht und dem ordentlichen Gericht.

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