ZGB 159 Abs. 2 und 3, ZGB 203 Abs. 1 und 2, ZGB 250 Abs. 1 und 2 sowie OR 134 Abs. 1 Ziffer 3
Die Keypoints eines nachehelichen Ex-Ehegatten-Streits, wiedergegeben in BGE 5A_473/2014, sind:
- Güterstandoptik
- Die Güterstände haben keinen Einfluss auf die Fälligkeit der Forderungen unter Ehegatten
- Forderungsgrundoptik
- Aus der Pflicht der gegenseitigen Unterstützung der Ehegatten kann nicht abgeleitet werden, dass auf Forderungen, zB gemäss Schweizerischem Obligationenrecht (OR), keine Zinsen geschuldet sind
- Zumindest im Falle des Güterstands der Gütertrennung ist die Frage der Zinspflicht gemäss OR zu beantworten
- Aus der Pflicht der gegenseitigen Unterstützung der Ehegatten kann nicht abgeleitet werden, dass auf Forderungen, zB gemäss Schweizerischem Obligationenrecht (OR), keine Zinsen geschuldet sind
- Optik aufgrund des konkreten Beispiels
- Begleicht ein Ehegatte die Forderung, für die er gegenüber den Gläubigern des anderen Ehegatten als Bürge einsteht, so geht u.a. der Zinsanspruch, dessen Fälligkeit sich nach dem OR richtet, auf ihn über.
Es oblag dem kantonalen Gericht, die Sachverhaltselemente abzuklären. Entsprechend wäre zu prüfen gewesen, ob im konkreten Streit, der den Verzug der Ex-Ehefrau bedingte, im Sinne von OR 102 Abs. 1 gemahnt wurde, oder, ob im Gegenteil eine Ausnahme im Sinne von OR 102 Abs. 2 vorlag. Falls der Ex-Ehemann seine Ex-Ehefrau hätte mahnen müssen, muss das Vorliegen der Mahnung geprüft und ggf. das Datum der Inverzugsetzung ermittelt werden.
Die Beschwerde wurde daher teilweise gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Quelle
BGE 5A_473/2014 vom 19.01.2015
Weiterführende Informationen / Linktipps
- Ehegüterrecht | ehegueterrecht.ch
- Bürgschaft | buergschaft.ch
- Verängerung der Verjährungsfrist: Ruhen der Verjährung | verjaehrung.ch