Zuständigkeitszwischenentscheid und Anfechtungsumfang

IPRG 190 Abs. 2 lit. a oder b

Das Bundesgericht hatte in BGE 4A_74/2014 vom 28.08.2014 die Möglichkeit näher auf die Anfechtungsmöglichkeiten bei einem Zwischenentscheid des Schiedsgerichts einzugehen. Zusammenfassend erwog es folgendes:

  • Rügerecht bezüglich Schiedsgerichts-Erwägungen, die auf einer Verletzung der in IPRG 190 Abs. 2 vorgesehenen Verfahrensrechten beruhten
    • Verletzung des rechtlichen Gehörs
    • Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung
  • Zuständigkeitsrüge nach IPRG 190 Abs. 2 lit. b
    • Freie Prüfung, einschl. materieller Vorfragen
  • Tatsächliche Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids im Rahmen der Zuständigkeitsfrage
    • Prüfung nur, wenn gegenüber diesen Sachverhaltsfeststellungen zulässige Rügen im Sinne von IPRG 190 Abs. 2 vorgebracht wurden bzw. ausnahmeweise Noven
  • Rügenbeschränkung auf Bestellungs- und Zuständigkeitspunkte 

Die von der Beschwerdeführerin erhoben Rügen waren zulässig.

Gleichwohl legte das Bundesgericht die Schiedsklausel so aus, dass ein (nach den Swiss Rules zu konstituierendes) Schiedsgericht der Handelskammer beider Basel (resp. der Einzelrichter) und nicht ein Ad hoc-Schiedsgericht zuständig war, da die Parteien das Schiedsgericht einer bestehenden Schiedsgerichts-Organisation mit der Streitentscheidung betrauen wollten. 

Der Verweis auf die Schiedsordnung der Handelskammer beider Basel ergab sich, so das Bundesgericht, durch Auslegung der Schiedsklausel. Entsprechend war der Zuständigkeits-Zwischenentscheid nicht zu beanstanden.

Quelle

BGE 4A_74/2014 vom 28.08.2014

Weiterführende Informationen / Linktipps

Schiedsgerichtsbarkeit | schiedsgerichtsbarkeit.ch 

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