MWST-Kontrolle: Erst Einschätzungsmitteilung – dann Verfügung

Art. 43, 78, 79, 82, 83 und 85 MWSTG 2009

Bei den Mehrwertsteuern (MWST) gilt das Selbstveranlagungsprinzip. Eine Einschätzungsmitteilung erfolgt entweder nach einer steueramtlichen Kontrolle oder nach einer Ermessenseinschätzung.

Die Eidg. Steuerverwaltung (ESTV), Hauptabteilung MWST, stellte systematisch den Steuerpflichtigen eine Einschätzungsmitteilung, gekoppelt mit einer Verfügung, zu.

Mit Urteil BGE 2C_805/2013 vom 21.03.2014 bestätigte das Bundesgericht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und stellte dabei fest,

  • eine Einschätzungsmitteilung sei keine Verfügung (Erw. 5.6),
    • sondern gehe grundsätzlich der Entscheidungsphase vor, um zwischen der steuerpflichtigen Person und der Steuerverwaltung – entsprechend dem Selbstveranlagungsprinzip – einen informellen Dialog zu erleichtern (E. 5)
    • wobei die restriktiven Bedingungen, nach welchen die Steuerbehörde die Einschätzungsmitteilung in Form einer Verwaltungsverfügung erlassen dürfe, in casu nicht erfüllt waren (Erw. 6)
  • das Vorgehen der ESTV, die Einschätzungsmitteilung mit einer Verfügung zu koppeln, widerspreche der Systematik und dem Grundgedanken des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) (Erw. 6.4),
    • das von der ESTV praktizierte Vorgehen sei nur in Ausnahmefällen zulässig (Erw. 6.3.3)
    • die restriktiven Anforderungen sei in casu nicht gegeben gewesen
  • eine kombinierte „Einschätzungsmitteilung mit Verfügung“ sei nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar (Erw. 7.2).

Dies hat zur Folge, dass die „kombinierten ESTV-Einschätzungsmitteilungen mit Verfügungen“ trotz ihrer formellen Mängel nur dahinfallen, wenn sie in einem Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden; andernfalls sind sie grundsätzlich rechtswirksam und erwachsen in Rechtskraft.

Quelle

BGE 140 II 202 ff. (= BGE 2C_805/2013 vom 21.03.2013)

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