Konkurrenzverbot: Vorbereitung konkurrenzierender Tätigkeit als Kündigungsanlass

OR 340c Abs. 2

B war bei der A AG als Personalberater in der Filiale Bern tätig. Im unbefristeten Arbeitsvertrag hatten die Parteien gültig ein Konkurrenzverbot vereinbart und hiefür die Realexekution vorgesehen. B kündigte das Arbeitsverhältnis. Wenig später sprach die A AG eine Gegenkündigung aus und stellte B frei. B hatte ein Facebook-Profil erstellt, einen Web-Account reserviert, ein Logo für sein neues Unternehmen erstellt und ähnliches vorbereitet.

In der Folge verlangte die A AG beim Regionalgericht Bern-Mittelland, es sei B ab sofort für die Dauer von zwei Jahren superprovisorisch zu verbieten, sie in der ganzen Schweiz in den Bereichen Elektro, Metallbau, Gebäudetechnik, Industrie, Bauhaupt- sowie Baunebengewerbe zu konkurrenzieren bzw. Personal in diesen Bereichen zu vermitteln, alles unter Strafandrohung von StGB 292.

Der genaue Sachverhalt ergibt sich aus lit. A und lit. B von BGE 4A_22/2014. 

Die Vorinstanz hielt es für legitim, dass der Arbeitnehmer bereits vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses Vorbereitungen für eine konkurrenzierende Tätigkeit treffe. Da das Konkurrenzverbot gültig vereinbart war (es war denn im bundesgerichtlichen Verfahren auch nicht mehr bestritten), hätte die Vorinstanz nach Ansicht des Bundesgerichts die Rechtsprechung zum „begründeten Kündigungsanlass nach OR 340c Abs. 2“ anwenden müssen. Gemäss dieser Rechtsprechung war die A AG zur Kündigung berechtigt, als sie feststellte, dass B trotz vertraglichen Konkurrenzverbots den Übertritt in ein Konkurrenzunternehmen vorbereite (Erw. 4.3.1, mit Hinweis auf BGE 130 III 353, Erw. 2.2.3, S. 361 und Urteil 4A_33/2011 vom 21.03.2011, Erw. 4.2). Die Verletzung dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung durch die Vorinstanz erwies sich als unhaltbar und damit willkürlich. 

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der A AG gut, soweit darauf einzutreten war, hob das Urteil der Vorinstanz auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von B.

Quelle

BGE 4A_22/2014 vom 23.04.2014

Art. 340c OR   Wegfall

1 Das Konkurrenzverbot fällt dahin, wenn der Arbeitgeber nachweisbar kein erhebliches Interesse mehr hat, es aufrecht zu erhalten.

2 Das Verbot fällt ferner dahin, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt, ohne dass ihm der Arbeitnehmer dazu begründeten Anlass gegeben hat, oder wenn es dieser aus einem begründeten, vom Arbeitgeber zu verantwortenden Anlass auflöst.

Weiterführende Informationen / Linktipps

AVOR Konkurrenztätigkeit trotz Konkurrenzverbot | konkurrenzverbot.ch

Treuepflichtverletzung | arbeitnehmertreue.ch

Die Kommentare sind geschlossen.