Der Cour de justice Genève ordnete die Liquidation einer GmbH wegen Fehlens der Revisionsstelle an; die GmbH hatte die Opting out-Möglichkeit nicht genutzt. Das Auflösungsverfahren gestaltete sich wie folgt:
- Weder die GmbH selbst noch ihr einziger Gesellschafter liessen sich verlauten
- Nach der Liquidationsanordnung meldete sich jedoch der einzige Gesellschafter.
Der Cour de justice durfte spätestens nach dieser Kontaktnahme des Gesellschafters nicht mehr davon ausgehen, die Gesellschaft melde sich nicht und es sei daher jede Massnahme zwecklos.
Das Bundesgericht stufte die GmbH-Auflösung in der veränderten Situation als unverhältnismässig ein.
Quelle
Weiterführende Informationen / Linktipps
- 4A_354/2013: Urteil vom 16. Dezember 2013 | polyreg.ch
- GmbH: Auflösung | gesellschaft-mit-beschraenkter-haftung.ch
-
Organisationsmängel-Liquidation | unternehmensliquidation.ch