Mitarbeiterüberwachung – ungerechtfertigte fristlose Entlassung

Überwachung der Computer-Aktivitäten eines Arbeitnehmers

Die verdeckte Anwendung eines Überwachungsprogrammes durch den Arbeitgeber im Hinblick auf die Bestätigung seines Verdachts, ein Arbeitnehmer missbrauche seine Informatikanlage für dienstfremde Zwecke, ist unzulässig oder zumindest unverhältnismässig. Dabei hat eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung einerseits und dem privaten Interesse des Arbeitnehmers am Schutz seiner Persönlichkeit andererseits stattzufinden. Mit der in casu erfolgten Verneinung der Verwertbarkeit eines widerrechtlich erlangten Beweises fiel die Entlassungs-Grundlage dahin.

Quelle

BGE 8C_448/2012 vom 17.01.2013 = BGE 139 II 7 ff.

Weiterführende Informationen / Linktipps

Betriebsmittelmissbrauch für Privatzwecke | arbeitnehmertreue.ch

Internet- und E-Mail-Überwachung | edoeb.admin.ch

 

 

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