Eheschutzmassnahmen: Auswirkungen Konkubinat auf Unterhaltsanspruch

  • Finanzielle Unterstützung durch Konkubinatspartner?
  • (einfache) Wohn- und Lebensgemeinschaft?
  • Gefestigtes Konkubinat?

ZGB 176 Abs. 1 Ziffer 1

Auswirkungen des Konkubinats auf den Unterhaltsanspruch bei Eheschutzmassnahmen

Sachverhalt

Der Lebenssachverhalt in Stichworten :

  • Heirat von A und B: 2005
  • Geburt von 2 Kindern
  • Ehefrau B lernt andern Mann, C, kennen: Oktober 2009
  • Zusammenleben von B und C: ab Ende Januar 2010
  • Geburt des Kindes von B und C: Oktober 2010

Streitpunkt

Die Parteien waren sich nicht einig darüber, ob und inwieweit sich das Zusammenleben von B mit ihrem neuen Partner C auf die im Rahmen der Eheschutzmassnahmen festzusetzenden Unterhaltsbeiträge auswirkt.

Grundlagen

Für die Beurteilung der Auswirkungen des Zusammenlebens von B und C auf die Unterhaltsbeiträge lassen sich wie folgt differenzieren:

Zusammenleben mit neuem Partner = 3 Möglichkeiten

Finanzielle Unterstützung durch Konkubinatspartner?

  • Unterhaltsanspruch gegenüber dem verpflichteten Ehegatten reduziert um die tatsächlich vom Konkubinatspartner erhaltenen Unterstützungsleistungen
  • Rechtsgrundlagen
    • Rechtsmissbrauchsverbot
    • ZGB 163

(einfache) Wohn- und Lebensgemeinschaft?

  • Lebenshaltungskosten des (ex)Ehegatten verringern sich, indem folgende gemeinschaftliche Kosten durch beide Konkubinatspartner anteilsmässig wie
    • Miete
    • Nebenkosten
    • usw.
  • Anteilsmässige Vergünstigung selbst wenn die tatsächliche Beteiligung des (ex)Ehegatten
  • Kostenersparnis ist bei der Bedarfsberechnung beider Ehegatten entsprechend zu berücksichtigen

Gefestigtes Konkubinat?

  • Unterhaltsanspruch des (ex)Ehegatten fällt weg, weil ihm das gefestigte Konkubinat weitgehend die Ehevorteile bietet
  • Analoger Beistand und Unterstützung wie durch einen Ehegatten [vgl. ZGB 159 Abs. 3]
  • Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Geldmitteln ist irrelevant

Rechtsmittel

Der strittige Sachverhalt war vom Bundesgericht unter dem Willkürverbot [BV 9] zu beurteilen.

Erwägungen

Im Rahmen seiner Erwägungen stellte das Bundesgericht folgendes fest:

  • Erwerbstätigkeit?
    • B ist aufgrund Kinderbetreuung eine Aufnahme der Erwerbstätigkeit nicht zumutbar
    • A schuldet B daher weiterhin Unterhaltsbeiträge gemäss ZGB 176 Abs. 1 Ziffer 1
  • Massgebende Zusammenlebensart
    • A machte ein gefestigtes Konkubinat geltend
      • Geburt gemeinsames Kind
      • Zusammenwohnen von B und C einem Einfamilienhaus
  • Nachweis der tatsächlichen Voraussetzungen für ein gefestigtes Konkubinat
    • Bundesgericht erachtet Argumente des A bloss als Indizien und nicht als Beweis für eine intensive eheähnliche Lebensgemeinschaft
  • Vorinstanz verneinte das Vorliegen eines gefestigten Konkubinats zu Recht
    • Bundesgericht hielt dafür, dass die Verneinung eines gefestigten Konkubinats durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden sei

Ergebnis

Mit der Vorinstanz nahm das Bundesgericht an,

  • es bestehe einzig eine sog. (einfache) Wohn- und Lebensgemeinschaft zwischen B und C
  • es seien die Einsparungen, die sich aus dieser Form des Zusammenlebens ergeben würden, am Bedarf von B anzurechnen.

Quelle

BGE 5A_662/2011 vom 18.01.2012 = BGE 138 III 97 ff.

Weiterführende Informationen / Linktipps

Ehescheidung: Trennung / Auszug Ehegatte > Eheschutz: Voraussetzungen | ehescheidung.ch

Konkubinat: Verhältnis zu früheren Ehegatten und Dritten | konkubinat.ch

 

 

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