Kauf / Werkvertrag: Längere Gewährleistungsfristen

OR 210 / OR 371

Der Bund hat per 01.01.2013 die Gewährleistungs-Verjährungsregeln im Kaufrecht und im Werkvertragsrecht in Kraft gesetzt.

Gegenstand neu bisher

 Kauf

(nach Ablieferung)

(nach Ablieferung)

Fahrniskauf

2 Jahre

1 Jahr

Unbewegliche Sache

5 Jahre

5 Jahre

 Werkvertrag

(nach Abnahme)

(nach Abnahme)

Bewegliches Werk

2 Jahre

1 Jahre

Unbewegliches Werk

5 Jahre

5 Jahre

Neu kann sich, wer mangelhafte Ware kauft, inskünftig innert zwei Jahren beim Verkäufer beschweren. Die um ein Jahr verlängerte Gewährleistungsfrist gilt gleichsam für Konsumenten und Unternehmer.

Nach bisherigem Recht haftete der Verkäufer gegenüber dem Käufer nur während eines Jahres für Mängel der Kaufsache. Dies führte häufig zur Situation, dass die Rechte des Käufers verjährten bevor er den Mangel entdecken konnte. Die Verlängerung der Frist auf zwei Jahre soll dieses Problem entschärfen. Zudem ist neu nicht mehr möglich, die Gewährleistungsfrist vertraglich zu verkürzen. Einzig bei Occasionswaren kann die Frist verkürzt werden; sie muss aber mindestens ein Jahr betragen.

Die Revision der Gewährleistungsfristen bringt neu eine fünfjährige Gewährleistungsfrist auch für eine mangelhafte Ware, die in eine Immobilie eingebaut wird und zu einem Schaden führt. Bisher übernahm der Verkäufer die Gewährleistung gegenüber dem Käufer auf die Dauer von fünf Jahren, konnte aber nur während eines Jahres auf seinen Lieferanten zurückgreifen. Durch die Abstimmung der Verjährungsfristen von Kauf und Werkvertrag soll dieses Problem obsolet werden.

Art. 2101 OR (Kauf)

9. Verjährung

1 Die Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Sache verjähren mit Ablauf von zwei Jahren nach deren Ablieferung an den Käufer, selbst wenn dieser die Mängel erst später entdeckt, es sei denn, dass der Verkäufer eine Haftung auf längere Zeit übernommen hat.

2 Die Frist beträgt fünf Jahre, soweit Mängel einer Sache, die bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist, die Mangelhaftigkeit des Werkes verursacht haben.

3 Für Kulturgüter im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Kulturgütertransfergesetzes vom 20. Juni 20032 verjährt die Klage ein Jahr, nachdem der Käufer den Mangel entdeckt hat, in jedem Fall jedoch 30 Jahre nach dem Vertragsabschluss.

4 Eine Vereinbarung über die Verkürzung der Verjährungsfrist ist ungültig, wenn:

a.

sie die Verjährungsfrist auf weniger als zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen auf weniger als ein Jahr verkürzt;

b.

die Sache für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Käufers bestimmt ist; und

c.

der Verkäufer im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt.

5 Die Einreden des Käufers wegen vorhandener Mängel bleiben bestehen, wenn innerhalb der Verjährungsfrist die vorgeschriebene Anzeige an den Verkäufer gemacht worden ist.

6 Der Verkäufer kann die Verjährung nicht geltend machen, wenn ihm eine absichtliche Täuschung des Käufers nachgewiesen wird. Dies gilt nicht für die 30-jährige Frist gemäss Absatz 3.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012 (Verjährungsfristen der Gewährlei- stungsansprüche. Verlängerung und Koordination), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5415; BBl 2011 2889 3903).
2 SR 444.1

Art. 3711 OR (Werkvertrag)

e. Verjährung

1 Die Ansprüche des Bestellers wegen Mängel des Werkes verjähren mit Ablauf von zwei Jahren nach der Abnahme des Werkes. Soweit jedoch Mängel eines beweglichen Werkes, das bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist, die Mangelhaftigkeit des Werkes verursacht haben, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre.

2 Die Ansprüche des Bestellers eines unbeweglichen Werkes wegen allfälliger Mängel des Werkes verjähren gegen den Unternehmer sowie gegen den Architekten oder den Ingenieur, die zum Zwecke der Erstellung Dienste geleistet haben, mit Ablauf von fünf Jahren seit der Abnahme des Werkes.

3 Im Übrigen kommen die Regeln für die Verjährung der entsprechenden Ansprüche des Käufers sinngemäss zur Anwendung.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012 (Verjährungsfristen der Gewährlei- stungsansprüche. Verlängerung und Koordination), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5415; BBl 2011 2889 3903).

Quelle

Mitteilung des Bundesrates vom 27.09.2012 | admin.ch

Weiterführende Informationen / Linktipps

Obligationenrecht (Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche im Kauf- und Werkvertrag. Verlängerung und Koordination), Änderung vom 16. März 2012

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