Neues Rechnungslegungsrecht

Inkraftsetzung per 01.01.2013

Das neue Rechnungslegungsrecht und die dazugehörenden Ausführungsbestimmungen wurden vom Bundesrat auf 01.01.2013 in Kraft gesetzt.

Die neuen Rechnungslegungsregeln knüpfen nicht mehr wie bisher an die Unternehmensform, sondern an die wirtschaftliche Bedeutung des Unternehmens an:

  • Buchführung nur über Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage („Milchbüchlein-Rechnung“)
    • Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als CHF 500 000 Umsatzerlös pro Geschäftsjahr
    • Vereine und Stiftungen, die sich nicht ins Handelsregister (HR) eintragen lassen müssen
    • nicht revisionspflichtige Stiftungen
  • Die neuen Allgemeinen Rechnungslegungs-Vorschriften orientieren sich an der Buchführung und Rechnungslegung
    • eines gut geführten KMU
  • Weitergehende Rechnungslegungsregeln gelten für bestimmte Unternehmen
    • der ordentlichen Revision unterworfene Unternehmen
    • Konzerne
  • Erstellung eines Einzelabschlusses oder einer Konzernrechnung nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung
    • im Interesse des Kapitalmarkts oder
    • zum Schutz von Personen mit Minderheitsbeteiligungen

In der neuen Rechnungslegungs-Verordnung bezeichnet der Bundesrat fünf private Regelwerke als anerkannte Standards, nämlich:

  • IFRS
  • IFRS für KMU
  • Swiss GAAP FER
  • US GAAP
  • IPSAS

Aufgrund des direkten Verweises auf diese Standards sind massgebend:

  • stets die aktuellste Fassung
  • eine Übernahme des Standards vollständig und für den ganzen Abschluss
  • Einzelabschluss oder eine Konzernrechnung nach einem anerkannten Standard
    • frei von stillen Willkürreserven
    • Wiedergabe der tatsächlichen wirtschaftlichen Lage des Unternehmens („True and fair view“)
  • die Rechnungslegung als zusätzliches Informationsinstrument für die an einem Unternehmen beteiligten Personen

Unmassgeblichkeit dieser Abschlüsse für

  • die Bemessung der Steuern
  • die Erhebung der Sozialabgaben

Gemäss neuem Rechnungslegungsrecht sind während 10 Jahre aufzubewahren:

  • die Geschäftsbücher
  • die Buchungsbelege
  • der Geschäftsbericht
  • der Revisionsbericht

Die Geschäftskorrespondenzen hingegen müssen – allfällige spezialrechtliche Normen vorbehalten – nur noch aufbewahrt werden, wenn sie die Funktion von Buchungsbelegen haben.

Den Unternehmen wird im Rahmen des Übergangsrechts eine Anpassungs-Zeit gewährt, nämlich:

  • Rechnungslegungspflichtige Unternehmen im Allgemeinen
    • Anwendung der neuen Rechnungslegungsregeln erst ab dem Geschäftsjahr 2015
  • Konzerne
    • Anwendung der neuen Rechnungslegungsregeln erst ab dem Geschäftsjahr 2016

Eine freiwillig frühere Anwendung der neuen Rechnungslegungsregeln ist natürlich zulässig.

Quelle

Medienmitteilung des Bundesrates vom 22.11.2012 | news.admin.ch

Weiterführende Informationen / Linktipps

Buchführung / Rechnungslegung ab 2013 | law-news.ch

Rechnungslegung Aktiengesellschaft | aktiengesellschaft.ch

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